Wahlprüfungs-Beschwerde gegen die Bundestagswahl

= 2300 Anschläge

PRESSEMITTEILUNG

Münchner Einzelbewerber, Dr. Robert Mertel, massiv benachteiligt

Die Wahlprüfungs-Beschwerde, die Dr. Robert Mertel und andere Wahlberechtigte beim Verfassungs­gericht in Karlsruhe bereits 2014 anhängig gemacht haben, geht in die Endrunde. Sie trägt das Akten­zeichen 2 BvC 64/14. Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht und wird in Artikel 41 der Verfassung ga­rantiert.

Dr. Mertel hat sich als parteiunabhängiger Kandidat im Wahlkreis 220 (München-West/Mitte) erneut für einen Sitz im Deutschen Bundestag beworben. Als parteiunabhängiger Einzelbewerber kann er nur mit den Erststimmen, nicht aber mit den Zweitstimmen gewählt werden. Dr. Mertel fühlt sich dadurch massiv benachteiligt. „Wenn ich im Wahlkreis verliere, dann ist das endgültig.“ Anders sei das bei seinem Mitbewerber von den Grünen, Dieter Janecek, denn er sei auf der Liste seiner Partei „abgesi­chert“, so Mertel. Mertel weiter: „Wenn Janecek im Wahlkreis München-West/Mitte verliert, zieht er trotzdem in den Bundestag ein.“

Dieter Janecek von den Grünen hat also zwei Wahlchancen, der Einzelbewerber, Dr. Mertel dagegen nur eine. Allein in Bayern gibt es neun Einzelbewerber, die das Schicksal von Dr. Mertel teilen. Ge­gen diese offenkundige Ungleichbehandlung hatte Dr. Mertel – schon 2013 – zusammen mit anderen Wahlberechtigten nach Artikel 41 Grundgesetz Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestags­wahl eingelegt. Der Bundestag hat den Einspruch 2014 zurückgewiesen. Dagegen haben sich Dr. Mertel und seine Mitstreiter noch 2014 vor dem Bundesverfassungsgericht beschwert.

Über diese Wahlprüfungs-Beschwerde hat das Gericht in Karlsruhe bis jetzt noch nicht entschieden, allerdings angekündigt, dass es sich damit nicht weiter befassen werde. Nach § 24 Bundesverfas­sungsgerichts-Gesetzes können die Verfassungsrichter die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung ablehnen, wenn das alle acht Richter einstimmig so beschließen. (A-Limine-Abweisung)

Der BÜRGER-BLOCK e. V. hat drei Schriftsätze auf seiner Internetseite http://www.buerger-block.de zu­gänglich gemacht, mit denen der Münchener Rechtsanwalt Markus Wilde, der sog. A-Limine-Ab­weisung entgegentritt.

V.i.S.d.P. : M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München.

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Größe des Parlaments

Der Bundestag hat 299 verfassungskonform gewählte Mitglieder

Genauso wie niemand in Europa mindesten eine Frau heiraten kann, kann niemand mindesten 598 Abgeordnete wählen. Das Wahlgesetz geht in seiner allerersten Vorschrift davon aus, dass die Zahl der Mitglieder des Bundestages eine unbestimmte Größe sei, die vor der Wahl nach oben nicht begrenzt werden kann. Wenn aber die Wähler gar nicht genau wissen können, wie viele Abgeordnete sie wählen, dann können sie auch nicht genau wissen, wen sie wählen. Es muss also Abgeordnete geben, die nicht in unmittelbar Wahlentscheidung gewählt wurden, sondern auf anderen Wegen in den Bundestag gelangen.

Werden die Abgeordneten in unmittelbarer Wahl gewählt, wie es das Grundgesetz verlangt, dann kann man sie auch abzählen. Denn die Zahl der Wahlkreise und die Zahl der darin persönlich gewählten Abgeordneten sind immer gleich groß. Es gibt zur Zeit 299 Wahlkreise, in denen 299 Abgeordnete in unmittelbarer Wahl verfassungskonfrom gewählt werden. Hinzu kommen mindestens 299 Abgeordnete, die nicht in unmittelbarer sondern in mittelbarer Wahl über die Landeslisten in den Bundestag einziehen. Der verfassungskonform gewählte Bundestag hat also 299  unmittelbar gewählte Mitglieder, mehr nicht. – Das ist die Rechtslage. Punkt!

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Taschenbuch zum Wahlrecht / Textauszug


BWahlG – Gegenkommentar

Wenn die Wähler nicht das letzte Wort haben, haben sie auch nicht das entscheidende Wort

von Manfred C. Hettlage, erschienen im Wissenschaftlichen Verlag Berlin (www.wvberlin.de), 2017, ISBN 978-3-96138-018-3, Taschenbuch, 88 Seiten, 14,80 Euro.

Textauszug:

Als 1949 das Grundgesetz entstand, wollte niemand aus der verfassungsgebenden Versamm­lung zur Verhältniswahl zurückkehren, wie sie in Art. 22 der Weimarer Reichsverfassung fest verankert war. In den elf Jahren zwischen Februar 1919 und März 1930 hatte es 16 Regierungen gegeben, die im Durchschnitt acht Monate im Amt waren. Auch steckte den Urhebern der Bonner Nachkriegsverfassung der Schock noch „in den Knochen“, dass die Nazi-Diktatur, die in den Zweiten Weltkrieg geführt hatte, auf der Grundlage der Verhältniswahl an die Macht gekommen war. Trotzdem konnte man sich 1949 nicht auf die klassische Personenwahl in überschaubaren Wahlkreisen einigen.

In dieser Situation verständigte man sich auf den Kompromiss, der Verhältniswahl ihren früheren Ver­fassungsrang abzusprechen und das Wahlrecht dem einfachen Gesetzgeber zu überlassen. Man konnte ohne verfassungsändernde Mehrheit also jederzeit zur Direktwahl der Abgeordneten wechseln, wenn das Parlament das mehrheitlich beschließen sollte. Auf diese Weise wurde 1949 die Wahl der Abge­ordneten nach dem „Westminster-Modell“ zwar verhindert, blieb aber in Reichweite.

Die Regierungserklärung von Kiesinger

In diesen Zusammenhang muss man es auch stellen, dass sowohl das erste als auch das zweite Wahl­gesetz mit einem „Verfallsdatum“ versehen war, d.h. nur für eine Legislaturperiode galt. Das hat dazu geführt, dass die Debatte über das Wahlrecht nicht verstummte. Gleichwohl sind in den 50er wie 60er Jahren alle Versuche gescheitert, im Parlament den Wechsel zur klassischen Personenwahl tatsächlich herbeizuführen. In seiner Regierungserklärung vom 13.12.1966 hat Kurt Georg Kiesinger als Kanzler der ersten großen Koalition in Absprache mit der SPD diesen Wechsel zum Verfahren der Direktwahl zwar angekündigt. Die Koalition wollte das sogar im Grundgesetz verankern. Den Worten folgten aber keine Taten. Im Protokoll der Plenarsitzung ist festgehalten:

Bundeskanzler Kiesinger: „Die stärkste Absicherung gegen einen möglichen Missbrauch der Macht ist der feste Wille der Partner der Großen Koalition, diese nur auf Zeit, also nur bis zum Ende der Legislaturperiode fortzuführen.“

(Beifall bei den Regierungsparteien CDU, CSU und SPD)

Bundeskanzler Kiesinger: „Während dieser Zusammenarbeit soll nach Auffassung der Bundesregie­rung ein neues Wahlrecht grundgesetzlich verankert werden, das für künftige Wahlen zum deutschen Bundestag nach 1969 klare Mehrheiten ermöglicht.

 (Beifall bei den Regierungsparteien CDU, CSU und SPD)

Bundeskanzler Kiesinger: „Dadurch wird ein institutioneller Zwang zur Beendigung der großen Koa­lition und eine institutionelle Abwehr der Notwendigkeit zur Bildung von Koalitionen überhaupt ge­schaffen. Die Möglichkeit für ein Übergangswahlrecht für die Bundestagswahl 1969 wird von der Bundesregierung geprüft.“

Tatsächlich ist es dazu nicht gekommen. Der Kompromiss von 1949, einen Teil der Abgeordneten (160) direkt, einen anderen Teil (240) nach dem Verfahren der Verhältniswahl indirekt zu wählen, blieb im Grundsatz unverändert bestehen und gilt bis auf den heutigen Tag. Dieses „mixtum compo­situm“, dieser „Mischmasch“ aus zwei grundverschiedenen Wahlverfahren, nämlich aus Personenwahl hier und Parteienwahl dort wird im Schrifttum als „Grabensystem“ bezeichnet.

Das deutsche Wahlrecht versucht also zwei Elemente zu verbinden, die nicht zueinander passen und sich auch nicht mischen lassen. Volkstümlich formuliert ist es also beides nicht: „nicht Fisch und nicht Fleisch“.

Nicht Fisch, nicht Fleisch

Seit 2002 besteht der Bundestag regulär aus 598 Abgeordneten. Die Ausnahmen der Regel voran­stellend weist der Gesetzgeber zuerst auf mögliche Abweichungen nach oben hin, was für Verwirrung sorgt. Sie entstehen bei Direktmandaten ohne Listenplatz, z.B. im Fall siegreicher Einzelbewerber, die nicht von einer Partei, sondern von 200 Wahlberechtigten aus der Mitte des Wahlkreises heraus auf­gestellt wurden. 1949 sind drei Einzelbewerber in den Bundestag gewählt worden. Danach hat es das nie wieder gegeben. Hinzu kommen Wahlkreis-Sieger, die von einer Partei nominiert wurden, ohne dass diese eine Landesliste aufgestellt hat. Ein Spezialfall sind die sog. „Berliner“ Direktmandate, die entstehen, wenn es eine Landesliste gibt, diese aber an der Sperrklausel gescheitert ist. Hinzu treten die sog. „Überhänge“, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate erzielt als sie Listenplätze erringen konnte. Werden diese „Überhänge“ (Direktmandate ohne Listenplatz) ausge­glichen, kommen neuerdings Ausgleichsmandate mit hinzu. Sie fallen bei einigen Landtagswahlen im Verhältnis von 1 : 1 an, erreichen im Bund aber ein Verhältnis von 1 : 7. Denn 2013 gab es – warum auch immer – 4 Überhänge, aber 29 Ausgleichsmandate, und zwar ohne dass die Wähler dazu ihr Votum abgegeben hätten.

Bei der Wahl von 2009 hatte es 24 Überhänge gegeben. Auf dieser Grundlage kam der Bundeswahl­leiter in einer Musterrechnung zu dem Ergebnis, dass nach neuem Recht 671 Abgeordnete in den Bundestag eingezogen wären. (Vgl. Büro Bundeswahlleiter: AktenZ. W/31411100-OB0101) Der Bun­destag geht in der Bundestags-Drucksache 18/2700, Anlage 6 (unter Entscheidungsgründe, Ziff. 1) davon aus, dass die Mitgliederzahl des Berliner Parlaments nach oben keinerlei Begrenzung kennt. Dem ist der Bund der Steuerzahler entgegengetreten und verlangt ein „schlankes“ Parlament, das zumindest die Regelzahl der 598 Mitglieder nicht übersteigt oder besser noch auf 500 Abgeordnete abgesenkt wird.

Aus dem Wortlaut von § 1 Abs (1) Satz 2 BWahlG geht hervor, dass der Bundestag nicht aus 598 politischen Parteien, sondern aus 598 Abgeordneten besteht. Politische Parteien können – überein­stimmend mit dem Wortlaut von Art. 38 GG – selbst und als solche nicht zum Gegenstand der Wahl gemacht werden. Die Personenwahl ist also ein Gebot der Verfassung. Dem kommt das Wahlgesetz dadurch nach, dass die Parteienwahl mit der Personenwahl zu verbinden ist. (Personalisierte Verhält­niswahl) Die Wähler können ihre Stimmen einer Partei nur dann geben, wenn sie zugleich auch eine von der Partei no­minierte Person auswählen. Das geschieht durch den Verbund von Personen- und Verhältniswahl. Dem steht entgegen, dass die Personenwahl in 299 Wahlkreisen abgehalten wird, der Bundestag regulär aber 598 Sitze hat. Niemand kann 598 Sitze im Parlament durch eine vorangestellte Personenwahl personifizieren, wenn es nur 299 Wahlkreise gibt, das ist ein Ding der Unmöglichkeit. Die Zahl der Wahlkreise und der Sitze im Parlament müssen übereinstimmen. Doch das tun sie nicht.

Zwei Stimmen, ein Mandat

Bei der Bundestagswahl werden 299 Abgeordneten zweimal, nämlich mit der Erst- und mit der Zweit­stimme gewählt. Aus dieser Zwillingswahl entsteht aber nur ein Mandat. Wer sowohl im Wahlkreis als auch über die Liste in den Bundestag einzieht, hat bei der Willensbildung im Parlament kein dop­peltes Mitwirkungsrechtrecht. Anders ist es, wenn die gespaltene Abstimmung, das sog. Stimmen­splitting „contra legem“ als zulässig gilt. Denn hierbei wird nicht zweimal über ein Mandat, sondern zweimal über zwei verschiedene Mandate entschieden. Es ist ein Unterschied, ob man zweimal über einen oder je einmal über zwei Abgeordnete abstimmt. Die verbundene Abstimmung führt zu einem Mandat, die unverbundene, die gespaltene Abstimmung, das Stimmensplitting führt dagegen zu zwei Mandaten. Dieser doppelte Erfolgswert der unverbundenen Zwillingsstimmen kann vor dem Grund­gesetz keinen Bestand haben. Auch stand das Verfassungsgericht dem schon sehr früh ablehnend gegenüber. (Vgl. BVerfGE 7, 63 (74 f).)

Die Personen- und die Verhältniswahl sind mit einander zu verbinden. Beide Stimmen müssen im Verbund abgegeben werden. Die unverbundene Abstimmung ist nach § 1 Abs (1) Satz 2 BWahlG schon „de lege lata“ ausgeschlossen. Das Stimmensplitting ist ungesetzlich. Es gehört „contra legem“ aber zum gewohnten Erscheinungsbild aller Bundestagswahlen, ausgenommen die erste von 1949, als man den Stimmzettel nur einmal kennzeichnen konnte, das Stimmensplitting also ausgeschlossen war. Trotzdem sind damals zwei Überhangmandate entstanden sind, zu denen drei siegreiche Einzelbewer­ber hinzukamen, die im Schrifttum regelmäßig übergangen werden.

Würden alle Wähler ohne Ausnahme beide Stimmen im Verbund abgeben – was die Splittingwähler ja nicht tun – könnten sie damit nicht erreichen, dass alle Mitglieder des Bundestages mit beiden Stim­men gewählt werden. Das aktive und passive Wahlrecht sind aber nicht deckungsgleich. Die persona­lisierte Verhältniswahl darf nicht auf halben Weg stehen bleiben, wenn sie nicht in Teilen zur bloßen Parteienwahl herabsinken soll. Den 598 Sitzen im Parlament müssen 598 Wahlkreise gegenüberste­hen, damit alle Listenplätze ohne Ausnahme personalisiert werden können, wie es die Personenwahl verlangt, die in Art. 38 GG garantiert wird. Die konkrete Zahl der 598 Wahlkreise in einer durchgän­gig personalisierten Doppelwahl vom ersten bis zum letzten Platz begrenzt dann zwangsläufig auch die Zahl der 598 Mitglieder des Bundestages.

(Ende des Testauszugs)

*) Der Autor lebt in München und hat als rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Publizist mehrere Bücher zum Wahlrecht veröffentlicht. Vgl. zu seiner Person und zum Wahlrecht dessen Internetseite: http://www.manfredhettlage.de

 

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„Umstürzlerisches“ Taschenbuch zum Wahlrecht / Leseprobe

BWahlG – Gegenkommentar

Wenn die Wähler nicht das letzte Wort haben, haben sie auch nicht das entscheidende Wort  (Ergänzungsband zu: „Wer mit zwei Stimmen wählt“)

von Manfred C. Hettlage, erschienen im Wissenschaftlichen Verlag Berlin, 2017, (www.wvberlin.de), Taschenbuch, A5, 88 Seiten, ISBN 978-3-96138-018-3, Euro 14,80.

Leseprobe Anfang: Der „Nestor“ unter den Wahlrechtsexperten, Hans Meyer, hat speziell die Vorschriften des § 6 des BWahlG – also das Herzstück der Wahl­rechtsreform von 2013 – als „legislatorisches Monster“ kritisiert. (Vgl. DÖV 8/2015, S. 700) Dazu beigetragen hat nicht zuletzt, dass in sie­ben Absätzen der gesamten Vorschrift 25 Verweisungen auf andere Gesetzesstellen anzutreffen sind und Verwirrung stiften, rechtstech­nisch ein Rekord an Unübersichtlichkeit, der nur schwer zu überbieten ist. Aber auch in der Sache ist die hochkomplizierte Vorschrift in sich sehr widersprüchlich und für den gewöhnlich anzutreffenden Wähler nicht mehr verständlich. Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetz­geber die Anordnung des Verfassungsgerichts v. 3.7.2008, (BVerfGE 121, 266 (316)) vollständig in den Wind geschlagen hat, „das für den Wähler nicht mehr nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berech­nung der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue und normenklare Grundlage zu stellen“. Diese höchstrichterliche Anord­nung hat der Gesetzgeber zu befolgen. Das hat er aber nicht getan. – Leseprobe Ende

 

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Internet-Beiträge zum Wahlrecht

Alle Links zu: Hettlage, Manfred C. / Tichys Einblick 2016/17

„SPD in Niedersachsen war ohnehin nur Zufallsgewinner“, in Tichys Einblick v. 9. August 2017; https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/spd-in-niedersachsen-war-ohnehin-nur-zufallsgewinner/

 „Koalitionen auch mit Mehrheitswahlrecht / Großbritannien-Wahl: Vorbild für deutsches Wahlrecht?“ in: Tichys Einblick v. 12. Juni 2017; https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/grossbritannien-wahl-vorbild-fuer-deutsches-wahlrecht/

 „Personalisierte Verhältniswahl – Unterwegs auf dem Narrenschiff“, in Tichys Einblick, Print-Ausgabe 08/17, S. 36 ff

 „Wahlrechtlicher Irrsinn: Sonntagsfrage und Sonntagskrimi“, in: Tichys Einblick v. 2. Mai 2017; https://www.tichyseinblick.de/meinungen/sonntagsfrage-und-sonntagskrimi/

„Der Mensch denkt, Gott lacht: Zur Treffsicherheit von Wahlprognosen“, in: Tichys Einblick v. 2. Mai 2017; https://www.tichyseinblick.de/meinungen/zur-treffsicherheit-von-wahlprognosen/

„Das Westminster-Modell: Direktwahl und Grundgesetz“, in: Tichys Einblick v. 27. April 2017; https://www.tichyseinblick.de/meinungen/direktwahl-und-grundgesetz/

„FDP und Ausgleichsmandate / Auf in den Kampf! Auf nach Karlsruhe!“ in Tichys Einblick, Print-Ausgabe 04/17, S. 26 ff.

 „Zur Landtagswahl im Saarland: Eine bloße Parteien-Wahl schießt die Verfassung aus“, in: Tichys Einblick v. 27. März 2017; https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/eine-blosse-parteien-wahl-schliesst-die-verfassung-aus/

„Wahlprüfungs-Beschwerden in Karlsruhe: Hybride Zwillingswahl mit zwei Stimmen“, in: Tichys Einblick v 25. März 2017; https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/hybride-zwillingswahl-mit-zwei-stimmen/

„Wahlanfechtung möglich / Landtagswahl am 26. März 2017: Friss Vogel oder stirb …“, in: Tichys Einblick v. 16. März 2017; https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/landtagwahl-am-26-maerz-2017-friss-vogel-oder-stirb/

„Zweites Wahlrechts-Urteil in Italien: Keine „Siegerprämie’ für Beppe Grillo“, in: Tichys Einblick v. 14. Februar 2017; https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/keine-siegerpraemie-fuer-beppe-grillo/

„Der Mandatsinflation Einhalt gebieten: 87.000 Bürger sagen: Nein zu einem XXL-Bundestag“, in: Tichys Einblick v. 27. Januar 2017 https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/87-000-buerger-sagen-nein-zu-einem-xxl-bundestag/

„Das Wahlrecht landet wieder beim Verfassungsgericht / Deckelung der Aus­gleichsmandate? Posse im Parlament“, in: Tichys Einblick v. 29. Dezember 2016; https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/deckelung-der-ausgleichsmandate-posse-im-parlament/

„Wiederholung der Bundestagswahl 2013: Hat Lammert den Stab über das Wahlrecht schon gebrochen?“ in: Tichys Einblick v. 19. November 2016; https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/hat-lammert-den-stab-ueber-das-wahlrecht-schon-gebrochen/

„Das duale Wahlsystem mit Erst- und Zweitstimme / Wahlrecht: ein gordischer Knoten“, in: Tichys Einblick v. 2. November 2016; https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/wahlrecht-ein-gordischer-knoten/

 

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DIE UNMITTELBARE WAHL DER ABGEORDNETEN


Wenn die Wähler „die Katze im Sack kaufen“

Eigentlich ist die Wahl der Mitglieder des Parlaments denkbar einfach. So scheint es jedenfalls. Die Wähler kennzeichnen einen amtlichen Stimmzettel, kreuzen die Partei an, die sie an die Macht bringen wollen, falten ihre Zettel und werfen sie in eine Wahlurne. Doch der Schein trügt. Denn es gibt sehr unterschiedliche Wahlsysteme, allen voran die sog „Verhältniswahl“ und die sog. „Mehrheitswahl“.

Bei der Verhältniswahl bleibt die Nominierung der Kandidaten den Parteien überlassen. Deshalb wird sie auch als Parteienwahl bezeichnet. Die Wähler können die alles entscheidende Platzierung der Kandidaten auf den Landeslisten der Parteien nicht beeinflussen. Sie müssen die Liste der Parteien „en bloc“ wählen, ohne daraus eine Person namentlich auswählen können. Die Wähler können die Person der Kandidaten nur mittelbar wählen.

Die Verhältniswahl kann vor dem Grundsatz der unmittelbaren Wahl der Abgeordneten, wie ihn das Grundgesetz anordnet, keinen Bestand haben. Die Bundeslisten, die es vor 2013 gab, wurden aus gutem Grunde abgeschafft. Wahlgebiete müssen überschaubar sein. Sind die Wahlgebiete zu groß, werden die Listen zu lang. Die Wähler können die Kandidaten, die sie in das Parlament wählen sollen, nur schlecht oder gar nicht kennen. Sie müssen also „die Katze im Sack“ wählen. Mit dem Grundgesetz hat das herzlich wenig zu tun.

Eine namentliche Wahl der Abgeordneten findet nicht statt

Bundeslisten sind daher von vorne herein völlig praxisuntauglich. Aber auch Landeslisten mit 128 Bewerbern wie in NRW oder 92 Bewerbern wie in Bayern bleiben hochproblematisch. Sieht man von den fünf Listenführern ab, die auf den Stimmzetteln zu den Bundestagswahlen ausgedruckt werden, wissen die Wähler überhaupt nicht, wem sie Ihre Stimme geben. Nicht einmal aus den Stimmzetteln der Parteien können sie eine namentliche Auswahl treffen. Bei der Verhältniswahl haben die politi­schen Parteien ein Nominierungsmonopol. Die Wähler können dazu „Ja“ sagen oder es bleiben lassen und die Liste einer anderen Partei auswählen. Eine unmittelbare Wahl der Abgeordneten, wie sie das Grundgesetz verlangt findet in beiden Fällen nicht statt.

Das Gegenstück zur Verhältniswahl ist die sog. „Mehrheitswahl“. Sie wird abfällig oft als „relativ“ bezeichnet. Anders als die sog. „Verhältniswahl“ zielt die Mehrheitswahl unmittelbar auf die Person des Abgeordneten ab. Gewählt ist, wer in einem Wahlkreis von überschaubarer Größe die meisten Stimmen erhält. Deshalb gibt es nicht erst auf der obersten Stufe, sondern schon auf der untersten Stufe der demokratischen Willensbildung Sieger und Verlierer. In der Personenwahl gilt also von Anfang an das berühmte K.O.-System, das aus den Endrunden in Fußballturnieren bekannt ist und im Sport allgemein akzeptiert wird.

Die Demokratie muss vom Kopf wieder auf die Füße gesellt werden

In der Politik ist das anders. Hier wird sogar oft genug das demokratische Grundprinzip: „Mehrheit entscheidet“ in Frage gestellt. Viele Wahlverlierer erkennen das nicht an. Sie wollen den Wahlsiegern „in die Parade fahren“ fordern die sog. „Verhältniswahl“ und verlangen für die unterlegene Minder­heit die Beteiligung an der Machtausübung in Gestalt einer Koalitionsregierung. Als Koalitionspartner erhalten die kleinen Parteien eine Sperrminorität. Minderheiten erlangen so Macht über die Mehrheit: Dadurch wird die Demokratie auf den Kopf gestellt.

Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Das Volk tut seinen Willen in Wahlen kund. Sie wählen aus ihren eigenen Reihen Personen aus, die sich dafür zur Verfügung stellen, in der Volksvertretung, d.h. im Parlament an der Willensbildung mitzuwirken, was im öffentlichen Interesse liegt. – Das und nichts anderes ist eine unmittelbare Wahl der Abgeordneten!

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DIE EINFACHE MEHRHEIT UND IHRE VORTEILE

Wenn „weißer Rauch“ aufsteigt

Mehrheit ist Mehrheit. Doch es gibt die einfache, die absolute, die qualifizierte Mehrheit, und es gibt die Einstimmigkeit. Und wenn man der demokratischen Willensbildung wie im europäischen Rat je­denfalls „de facto“ die Einstimmigkeit zugrunde legt, darf man sich nicht beklagen, dass diese nur sehr selten erreicht wird, weil sich jeder einzelnem der Beteiligten „querlegen“ kann. Keine Einstimmig­keit, wohl aber die qualifizierte Mehrheit gilt z.B. für die Papstwahl. Zwei Drittel der Kardinäle müs­sen sich auf eine Person einigen, die so zum Papst gewählt wird. Und es gilt schon als sehr erstaun­lich, wenn schon nach fünf Wahlgängen über dem Wahllokal der sixtinischen Kapelle „weißer Rauch“ aufsteigt, weil die hohe Hürde der qualifizierten Mehrheit in überraschend kurzer Zeit überwunden wurde.

Einstimmigkeit ist bei einer Volkswahl unerreichbar. Das liegt auf der Hand. Aber auch die qualifi­zierte Mehrheit wäre dafür vollkommen untauglich, weil das ganze Volk nicht so oft zur Wahl gehen kann, bis es zur Entscheidung kommt. Die Franzosen verlangen daher nicht die qualifizierte, wohl aber die absolute Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Und weil auch das auf Anhieb nur selten zu erreichen ist, wenden sie das K.O.-System auf alle Bewerber an, ausgenommen die beiden privilegierten Bewerber mit den meisten Stimmen. Diese Verletzung des Prinzips der Volkswahl, an der alle unter gleichen Bedingungen teilnehmen können nennt man Stichwahl. (Ro­manisches Wahlsystem) Und das bedeutet von vorne herein zwei völlig ungleiche Wahlgänge auf der Seite des passiven Wahlrechts.

Die Stichwahl wird zum Pyrrhus-Sieg

Die Franzosen wählen zuerst den Staatspräsidenten und danach die Mitglieder des Parlaments. Das sind zusammen schon vier Wahlgänge. Kommen noch Bürgermeister- und Kommunalwahlen hinzu, wird das Volk achtmal an die Urnen gerufen. Bei den Stichwahlen sinkt die Wahlbeteiligung regel­mäßig stark ab. In den meisten Fällen werden daher sowohl der Staatspräsident als auch die Abge­ordneten des Parlaments am Ende von deutlich weniger als der Hälfte aller Stimmberechtigten ge­wählt. Die Vorgabe der Wahl mit absoluter Mehrheit der gültig abgegeben Stimmen führt also in der Regel dazu, dass dem Sieger die absolute Mehrheit im Wahlvolk fehlt. – Die Stichwahl wird so zu einem Pyrrhus-Sieg.

Und das hätte man viel einfacher haben können. So argumentieren jedenfalls die Briten. Sie wählen nicht nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit mit anschließender Stichwahl, falls sie verfehlt wurde. Ihnen genügt von vorne herein die einfache Mehrheit. (Westminster-Modell) Wer die meisten Stim­men hat, ist gewählt. Wer sie nicht hat, ist nicht gewählt. Weil die Hürde der einfachen Mehrheit niedrig ist, führt das schon im ersten Wahlgang zwangsläufig zur Entscheidung. Und es kommt auch nur selten zu einem „hung parliamanent“, d.h. einer Hängepartie bei der Regierungsbildung. Außer­dem wird der Premierminister nicht vom Volk sondern im Unterhaus gewählt. Die Briten kommen daher mit einem einzigen Wahlgang aus.

Dieses zweistufige System der demokratischen Willensbildung im „house of commons“ ist in den Ur­kunden des Vereinigten Königreichs schon 1429 nachweisbar. Und die Briten haben am 6.5.2011 in einer Volksabstimmung mit großer Mehrheit den Versuch der Liberalen abgewehrt, die Wahl mit ein­facher Mehrheit abzuschaffen.

 

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VERTEILUNGSVERFAHREN

Die Sitze werden von den Wählern verteilt

Die Mitglieder des Bundestages werden von den Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl, d.h. namentlich gewählt. So wollen es die beiden Artikel 28 und 38 Grundgesetz. Die Verteilung der Sitze auf die Parteien erfolgt durch die gemeinschaftliche Wahlhandlung. Mit der Person des Parlamentariers wird simultan auch dessen Partei mitgewählt.

Für nachgeschobene Verteilungsverfahren nach d’Hondt etc. ist also bei einer unmittelbaren Wahl kein Raum. Tatsächlich kommen diese Verfahren in Großbritan­nien, dem Land der klassischen Direktwahl in überschaubaren Wahlkreisen, gar nicht vor. Dort wer­den die Sitze seit 1429 von den Wählern selbst verteilt, ohne dass es dafür eine Verfassungsnorm gab.

Das BVerfG hat in der Entscheidung zum „negativen“ Stimmengewicht v. 3.7.2008, (BVerfGE 121, 266 (316)) angeordnet, „das für den Wähler nicht mehr nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue und normenklare Grundlage zu stellen“. Bei einer unmittelbaren Wahlentscheidung durch das Wahlvolk, wie sie das Grundgesetz verlangt, wäre diese höchstrichterliche Anordnung obsolet.

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DIE ZWEITSTIMME


Keine unmittelbare Wahl

„Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landesvorschlägen (Landeslisten) gewählt.“  So ist es in § 1 Abs. 2 BWahlG niedergelegt.

Das bedeutet im Klartext, dass höchstens 299 Mitglieder des Bundestages in Wahlkreisen unmittelbar, mindestens 299 von ihnen aber mittelbar über die Landeslisten der Parteien gewählt werden. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BWahlG ist – soweit um die Zweitstimme geht – mit dem Wortlaut der beiden Artikel 28 und 38 GG unvereinbar. Denn dort wird die unmittelbare Wahl nicht nur für einen Teil, sondern für sämtliche Parlamentarier in den Landtagen und im Bundestag angeordnet.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BWahlG steht auch im Widerspruch zu der nachfolgenden Norm in § 2 Abs. 1 BWahlG. Dort heißt es, das Wahlgebiet sei „das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“. Doch das würde bedeuten, dass in einem unitarischen Wahlgebiet mit Bundeslisten gewählt würde, nicht aber in 299 „Wahlkreisen“ und mit „Landeslisten“ in 16 Bundesländern, wie es in der vorangehenden Vorschrift angeordnet wird.

 

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Sperrklausel und Überhänge?

Überhang- sind Unterhangmandate

Neben der gespaltenen Abstimmung, dem sog. Stimmensplitting, ist wohl auch die Sperrklausel dafür dingfest zu machen, dass „Überhangmandate“ entstehen. In beiden Fällen geraten Erst- und Zweitstimmen aus der Balance. Wenn die Listenplätze einer Landespartei hinter den im gleichen Bundesland erzielten Direktmandaten einer Partei zurückbleiben, kommt es zu „Überhängen“, d.h. Direktmandaten ohne Listenplatz. Als Folge davon entstehen bei anderen Landesparteien Listenplätze ohne Direktmandat. Denn die von den Direktmandaten abgespaltenen Listenplätze lösen sich ja nicht in Luft auf. Sie werden vielmehr von anderen, von konkurrierenden Landesparteien errungen, denen es nicht gelang, auch das dazugehörende Direktmandat zu erzielen. – Überhangmandate sind in Wahrheit Unterhangmandate!

Bei der ersten Bundestagswahl am 14.8.1949 konnte der Stimmzettel nur einmal gekennzeichnet werden. Die unverbundene, die getrennte, die gespaltene Abstimmung war daher ausgeschlossen. Trotzdem gab es 1949 zwei „Überhangmandate“ (Direktmandate ohne Listenplatz), und zwar eines bei der SPD in Bremen und eines bei der CDU in Baden-Württemberg. Hinzu kamen drei parteiunabhängige Einzelbewerber, die zwangläufig zu „Überhängen“ (Direktmandaten ohne Listenplatz) führen.

Überhänge ohne Stimmensplitting?

Wie es ohne gespaltene, getrennte, unverbundene Abstimmung, d.h. ohne Stimmensplitting 1949 trotzdem zu „Überhängen“ (Direktmandaten ohne Listenplatz) kommen konnte, erschien bisher rätselhaft. Nimmt man die Fünf-Prozent-Klausel hinzu, die auf die zehn damaligen Bundesländer bezogen wurde, kommt etwas mehr Licht in die Sache. Die Listenplätze der an der Sperrklausel gescheiterten Splitterparteien werden auf die privilegierten Parlamentsparteien umgeschichtet. Es fallen Zweitstimmen unter den Tisch. Auch Bruchteils-Abgeordnete gibt es nicht. Die deshalb entstehende Zweitstimmenlücke wie auch die Rundungsmandate können dann zu den leidigen „Überhängen“ führen, die in Wahrheit ein Zurückbleiben von Listenplätzen hinter den Direktmandagten einer Landespartei darstellen, also viel treffender als „Unterhang“ an Listenplätzen zu bezeichnen wären.

Wohlgemerkt ist dies ein Erklärungsversuch. Letzte Klarheit darüber , warum 1949 sog. „Überhänge entstanden sind, obwohl beide Stimmen im Verbund abgegeben werden mussten, fehlt noch immer. Für die Wahlperioden danach liegt jedoch auf der Hand, dass die Sperrklausel, die seit 1953 auf die Zweitstimmen des Bundes bezogen wurde, an der Asymmetrie von Direktmandaten  und Listenplätzen einzelner Bundesländer mitwirkt.

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