Beitritt zum Wahleinspruch v. Axel Schlicher u.a.

An den Deutschen Bundestag

Hd. des Bundestagspräsidenten

 Platz der Republik 1,

11011 Berlin,

 

(Vorab per Fax: 030 227-36097)

 

  1. Der im Internet zugängliche Wahleinspruch von Axel Schlicher und anderen ist mir bekannt. Diesem Einspruch trete ich hiermit bei.
  1. Ich fordere Dr. Manfred Hettlage auf, ehrenamtlich die Pflichten und Rechte eines Gruppenbeauftragten im Sinne von § 2 Abs. 3 WahlprüfG wahrzunehmen und insbesondere gegen eine Ablehnung des Ein­spruchs gegebenenfalls Beschwerde beim Verfassungsgericht einzulegen.
  1. Anwalts- und Gerichtskosten oder andere mit dem Wahleinspruch in Zusammenhang stehende Kosten entstehen mir keine.
  1. Ich erkläre, dass ich zur Bundestagswahl am 24.9.2017 wahlberechtigt war.

Familienname   Vorname,   Wohnsitz: (Straße, Plz., und Ort),  Unterschrift

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Der Beitritt zum Wahleinspruch muss spätestens am Freitag, den 24. November 2017 beim Bundestag eingehen. Das mit allen Angaben ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann sowohl an Herrn Axel Schlicher, An der Neuwiesen 20 a, 67677 Enkenbach-Alsen­born, oder Dr. Manfred Hettlage, T: 089 / 1 66 53 86, Nibelungenstr. 22, 80639 München, zurückgeschickt werden.   Die Beitrittserklärung kann vor Fristende, am Fr., den 24.11.2017, 23Uhr59, vorab direkt an den Deutschen Bundestag gefaxt werden, Fax-Nr.: 030 227-36097. Das Fax gilt als gültige Zustellung.

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PRESSEMITTEILUNG

= 1100 Anschläge

Einspruch gegen die Wahl

Axel Schlicher, Kaiserslautern, und Man­fred Hettlage, München, halten „das gel­tende Wahlrecht des Bundes für eine ver­fassungswidrige Fehlkonstruktion“. Sie sind entschlossen, die Bundestagswahl vom 24.9.2017 nach Art. 41 Grundgesetz gemeinsam anzufechten. Ein entspre­chender Schriftsatz ist inzwischen auf der Internetseiten von Schlicher und Hettlage mit dem Ziel veröffentlicht worden, weitere Mitstreiter zu gewinnen, die dem Einspruch beitre­ten. „Die Anordnungen des Verfassungs­gerichts sind nicht befolgt worden“, so Hettlage. Auch sei der Gesetzesvollzug in wichtigen Teilen ungesetzlich. Unter anderem wird in dem Schriftsatz kriti­siert: Das Verfassungsgericht in Karls­ruhe habe in der Nachrücker-Entschei­dung vom 3.7.2008 (BVerfGE 121, 266 (316)) verlangt „das für den Wähler nicht mehr nachvollziehbare Regelungs­geflecht der Berechnung der Sitzvertei­lung im Deutschen Bundestag auf eine neue und normenklare Grundlage zu stel­len.“ Diese höchstrichterliche Anord­nung hat der Gesetzgeber zu befolgen. Der Bundestag hat das aber nicht getan und ist damit seit 2008 im Verzug.

V.i.S.d.P.: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22. 80639 München

https://publicus.boorberg.de/untergeschobene-kuckuckseier/

https://publicus.boorberg.de/zwei-stimmen-ein-mandat/

https://www.lesejury.de/manfred-c-hettlage/buecher/bwahlg-gegenkommentar/9783961380183

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Einspruch gegen die Bundestagswahl

An den Deutschen Bundestag
z. Hd. des Bundestagspräsidenten

Platz der Republik 1
11011 Berlin

(Vorab per Fax: 030 227-36097)

Per Einschreiben mit Rückschein

 

Einspruch gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag gemäß Art. 41, Abs. 1, Satz 1 Grundgesetz

 der Damen und Herren:

1.) Axel Schlicher, An der Neuwiesen 20 a), 67677 Enkenbach-Alsenborn;
2.) Dr. Manfred Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München,  (Gruppenbeauftragter)

3.)  Marena Bowden, Außerhalb Niedersaulheim 4,   55291 Saulheim;
4.)  Friedrich Schaffarth,   Höhenweg 17,   50129 Bergheim;
5.)  Oliver  Krauss, Carlo-Mierendorff-Str. 25,   67574 Osthofen;
6.)  Thomas Wolf,   Hauptstr. 37,   67724 Höringen;
7.)  Stefan Schmidt, Hinter den Gärten 37,   66287 Quierschied;
8.)  Angela Mayer,   Keltenweg 73,   67663 Kaiserslautern;
9.)  Christian Kiefer,  Potzemergarten 9,    54450 Freuenburg;
10.)  Daniela Gmeiner,  Meißnererstr. 41 a,   90522 Oberasbach;
11.)   Michaela Gmeiner,  Meißnererstr. 41 a,   90522 Oberasbach;
12.)  Thomas Vogler, Rumfordstr. 17,    80469 München;
13.)  Ingo Klein, Ermlandstr. 3,   75181 Pforzheim;
14.)  Rolf Lindner, Calandrellistr 15,   12247 Berlin;
15.)  Stefanie Bauer,  An den Neuwiesen 20,  67677 Enkenbach-Alsenborn;
16.)  Kurt Frühauf, Randsiedlung 20,   67677 Enkenbach-Alsenborn;
17.)  Günter Appel, Hohlstr, 22,  67724 Gonbach
18.)  Rolf Heiss,  An der Neuwiesen 20,  67677 Enkenbach-Alsenborn;

Die vorgenannten Wahlberechtigten legen hiermit beim Deutschen Bundestag (Einspruchsgegner), vertreten durch den Parlamentspräsidenten, gegen die am 24.9.2017 abgehaltene Wahl zum 19. Deut­schen Bundestag nach Art. 41 Abs. 1 Grundgesetz bzw. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 WahlprüfG gemeinsam Einspruch ein.

Gruppenbeauftragter im Sinne von § 2 Abs. 3 WahlprüfG ist Dr. Manfred Hettlage.

 

I. Zulässigkeit

Alle Einspruchsführer haben ihren Wohnsitz in Deutschland und sind beim Einwohneramt gemeldet. Zur Wahl des Deutschen Bundestages vom 24.9.2017 waren sie als Wahlberechtigte im Wählerver­zeichnis eingetragen.

Der Einspruch gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag ist somit nach § 2 Abs. 2 WahlprüfG zulässig.

II. Antrag

Die Einspruchsführer beantragen gemeinsam, die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag zu verwerfen und mit den bereits aufgestellten Kandidaten unter einem verfassungskonformen Wahlgesetz zu wie­derholen. Das neu zu schaffende Wahlgesetz des Bundes muss insbesondere die unverbundene Wahl mit Erst- und Zweitstimme ausschließen und den Eingriff in das Wahlergebnis durch nachgeschobene Aufstockung der Listenplätze unterbinden.

III.  Begründung im Überblick

In den Deutschen Bundestag sind 709 Abgeordnete eingezogen. Die exorbitante Aufblähung des Parlaments, das im Normalfall nur 598 Mitglieder hat, stößt auf allgemeine Ablehnung. Viele teilen die Kritik, dass der Bundestag zu groß geworden ist“, bedauerte der designierte Bundestagspräsident, Wolfgang Schäuble, MdB, der „Bild am Sonntag“, die am Tag der Deutschen Einheit (3.10.17) er­schienen ist. Geht man der Sache auf den Grund, stellt sich heraus: Das 22. Wahlrechts-Änderungs­gesetz des Bundes ist eine in weiten Teilen verfassungswidrige Fehlkonstruktion. Hinzu kommt ein tw. ungesetzlicher Vollzug .

1. Das duale Wahlsystem mit Erst- und Zweitstimme ist ein überfrachtetes Konstrukt, das allgemein als „personalisierte Verhältniswahl“ bezeichnet wird. Niemand kann 598 Sitze in Parlament durch eine simultane Direktwahl der Abgeordneten personalisieren, wenn es nur 299 Wahlkreise gibt. Es verbleiben mindestens 299 Listenplätze, bei denen eine Personalisierung der Zweitstimme durch die Erststimme gar nicht möglich ist, also die blanke Verhältniswahl zum Zuge kommt. Dazu hat das Verfassungsgericht in der Nachrücker-Entscheidung festgehalten: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Vgl. BVerfG v. 1998 BVerfGE 97, 317 (323).

2. Die „negativen“ Stimmengewichte hat das Gericht in Karlsruhe zweimal höchstrichter­lich verurteilt. Vgl. BVerfG v. 3.7.2008, BVerfGE 121, 266; und BVerfG v. 25.7.2012, BVerfGE 131, 316. Bei der Bundestagswahl v. 24.9.2017 sind 46 Überhangmandate entstanden. Sie wurden ausgeglichen, aber nicht durch 46, sondern durch 65 Ausgleichsmandate. Der Ausgleich ist größer als der Überhang. 2017 entstanden bei der SPD 3 Überhänge und sie erzielte selbst 19 Ausgleichsman­date. Das „negative“ Stimmengewicht beim Mandatsausgleich liegt somit klar auf der Hand. Bei der Bundestagswahl v. 22.9.2013 waren 4 Überhangmandate entstanden. Sie wurden ausgeglichen, aber nicht durch 4, sondern durch 29 Ausgleichsmandate. Der Ausgleich fiel also noch schwerer ins Gewicht als der Überhang. Die 4 Überhänge, die damals alle bei der CDU anfielen, führten bei eben dieser Partei zu 13 Ausgleichsmandaten.

3. Die unverbundene Abstimmung mit beiden Stimmen – das sog. „Stimmensplitting – ist ungesetzlich, gehört aber millionenfach zum gewohnten Erscheinungsbild aller Wahlen, ausgenom­men die erste Bundestagswahl von 1949, als der Stimmzettel nur einmal gekennzeichnet wurde und das Stimmensplitting ausgeschlossen war. Zwei Stimmen sind zwei Wahlen, die nach § 1 Abs 1 Satz 2 BWahlG miteinander verbunden werden sollen. Stattdessen wurden 2017 wiederum beide Stimmen „contra legem“ millionenfach unverbunden abgegeben.

4. Die Abgeordneten werden gewählt. So steht es im Grundgesetz. Niemand ist befugt, das Wahler­gebnis nachträglich zu korrigieren, zu verbessern oder “auszugleichen“. Es kann nicht sein, dass die Wähler ihre Stimme abgeben und danach das Wahlergebnis abgeändert wird, aus welchen Gründen auch immer. Stimmen werden ausgezählt, niemals aber ausgeglichen. Werden Mandate nachgescho­ben, muss auch eine Wahl darüber nachgeschoben werden, wer, von welcher Partei, in welchem Bun­desland ein Aufstockungsmandat erhalten soll. Weil eine solche unmittelbare und freie Wahlhandlung fehlt, ist der Mandatsausgleich nicht demokratisch legitimiert. Ausgleichsmandate sind deshalb grob verfassungswidrig!

5. Das Verfassungsgericht in Karlsruhe hat in der Nachrücker-Entscheidung v. 3.7.2008 BVerfGE 121, 266 (316) angeordnet „das für den Wähler nicht mehr nachvollziehbare Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue und normenklare Grundlage zu stellen.“ Diese höchstrichterliche Anordnung hat der Gesetzgeber zu befolgen. Der Deutsche Bundes­tag hat das aber nicht getan. Er hat mehr Normenklarheit und Verständlichkeit herzustellen, ist damit aber seit 2008 im Verzug.

 

IV. Erweiterte Begründung

In den Bundestag, der im Normalfall 598 Mitglieder hat, zogen 709 Abgeordnete ein. Diese exorbitan­te Aufblähung der Mandate trifft in einer breiten Öffentlichkeit auf Unverständnis und Ablehnung. Insbesondere hat Bund der Steuerzahler dagegen Front gemacht und schon in der 18. Legislaturperi­ode beim Deutschen Bundestag vorsorglich eine Petition mit mehr als 87.000 Unterschriften einge­reicht, mit dem Ziel einen „XXL-Bundestag“ zu verhindern. Selbst Otto Hermann Solms hat in seiner Rede als Präsident der konstituierenden Sitzung des 19. Deutschen Bundestags am 24. Oktober 2017 die Aufblähung des Bundestages mit Blick auf die steigenden Personalkosten kritisiert und eine Rück­kehr zum früheren Wahlgesetz vorgeschlagen, in dem es noch keine Ausgleichsmandate gab.

Das Verfassungsgericht hatte in seiner Grundsatz-Entscheidung v. 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) die sog. „Überhänge“ gedeckelt: „Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten von mehr als etwa einer halben Fraktions­stärke verletzt.“ Mehr als 15 Überhangmandate sind demnach unzulässig. Bei der Wahl vom 24.9. 2017 sind 46 Überhänge entstanden, ein nie dagewesener Rekord. Der Überhang wurde ausgeglichen, aber nicht durch 46, sondern durch 65 nachgeschobene Ausgleichsmandate. Der Ausgleich ist also größer als der Überhang.

Inwieweit die Überschreitung der Zulässigkeitsgrenze von 15 Überhängen durch nachgeschobene Auf­stockungsmandate geheilt werden kann, ließ das Gericht offen. Nirgendwo und niemals hat es jedoch seine Zustimmung gegeben, dass die nachgeschobene Aufstockung der Mandate den Überhang sogar noch übersteigt. Schon gar nicht hat das Gericht in Karlsruhe gebilligt, dass für diesen nachträglichen und über jedes Ziel hinausschießenden Eingriff in das Wahlergebnis eine konkret auf den Ausgleich be­zogene Nachwahl fehlt, weil die Wähler gar nicht über den Ausgleich abgestimmt haben.

 

Zu Ziff. III/1

a) Das duale Wahlsystem mit zwei Stimmen, die miteinander verbunden sind, aber auch 2017 wiederum millionenfach unverbunden abgegeben wurden, ist ein vollkommen überfrachtetes Konstrukt: Zwei Stimmen sind zwei Wahlen. Beide sind miteinander verbunden. Soweit die Doppelwahl nicht durch die unmittelbare Personenwahl gedeckt ist, kann sie vor dem Grundgesetz keinen Bestand ha­ben. Denn die unmittelbare, d.h. namentliche Wahl der Abgeordneten gehört zu den in Erz gegossenen Grundsätzen der Abstimmung über die personelle Besetzung des Deutschen Bundestages, wie sie in Art. 38 Abs. 1 GG garantiert wird. Die gewählten Abgeordneten sind „nur ihren Gewissen unter­worfen“. Im zweiten Absatz der gleichen Verfassungsnorm heißt es ausdrücklich: „ (…) wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“ Steine oder Tiere können nicht zu Ab­geordneten gewählt werden. Es müssen volljährige, zu einer Gewissensentscheidung befähigte Perso­nen sein, die auf dem amtlichen Stimmzetteln namentlich gekennzeichnet werden.

Das Wahlgesetz des Bundes führt in § 15 Abs. 1 BWahlG näher aus: „Wählbar ist, wer am Wahltag erstens Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und zweitens das 18. Le­bensjahr vollendet hat.“ Wählbar ist also nur eine natürliche Person, die das Alter der Volljährigkeit erreicht hat, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zu einer Gewissensentscheidung befähig ist und die ihrer Aufstellung als Kandidat zustimmt. Das alles kann auf politische Parteien auch dann nicht zutreffen, wenn sie als eingetragene Parteien juristische Personen sind, die im Übrigen nur durch ihre Organe, d.h. den Vorsitzenden und den Vorstand handeln könnten. Kurzum erfolgt die persönliche Wahl, wie sie das Grundgesetz garantiert, auf amtlichen Stimmzetteln durch unmittelbare Kennzeich­nung einer natürlichen Person. (Personenwahl)

b) Der Deutsche Bundestag besteht regulär aus 589 Mitgliedern. Davon werden 299 mit der Erststimme unmittelbar gewählt. Insoweit ist auch in Deutschland die klassische Direktwahl in 299 überschauba­ren Wahlkreisen nach dem sog. „Westminster-Modell“ verwirklicht und so im Wahlgesetz verankert. Mindestens 299 Abgeordnete gelangen jedoch über die Landeslisten in den Bundestag, die von den Parteien in 16 Bundesländern aufgestellt werden. Sie werden nicht unmittelbar, sondern mittelbar ge­wählt. Über die Listen der Parteien wird „en bloc“ abgestimmt. Aus ihnen kann keine namentliche Auswahl der Abgeordneten getroffen werden (geschlossene Listen). Die Listen sind unvollständig. Auf ihnen werden nur die Namen der ersten fünf Listenbewerber aufgeführt. Die restlichen Bewerber sind den gewöhnlich anzutreffenden Wählern unbekannt.

Auf den Stimmzetteln wird mit der Zweitstimme der Name einer Partei gekennzeichnet. (Parteien­wahl) Und dazu hat das BVerfG in der Nachrücker-Entscheidung v. 26.2.1998, BVerfGE 97, 317 (323) festgehalten: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Diese Rechtsauffassung ist schon in der Vier-zu-vier-Grundsatzentscheidung des BVerfG v. 10.4.1997, BVerfGE 95, 335 anzu­treffen. Die Rechtsfolge liegt auf der Hand: Die Zweitstimme ist für sich alleine genommen nicht ver­fassungskonform. Sie bedarf der Personalisierung durch eine vorgeschobene Entscheidung mit der Erststimme. Doch niemand kann 598 Listenplätze, die sich aus den Zweitstimmen ergeben, durch eine gleichzeitige Erststimmen-Wahl personifizieren, wenn es nur 299 Wahlkreise gibt. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit.

c) Auch bei einer Doppelwahl mit zwei Stimmen muss die Zahl der Sitze im Parlament zwingend mit der Zahl der Wahlkreise deckungsgleich sein. Das war bei der Bundestagswahl vom 24.9.2017 offensicht­lich nicht der Fall: 299 Abgeordnete wurden namentlich mit den Erststimmen in 299 überschaubaren Wahlkreisen gewählt. Der verbleibende Rest der Abgeordneten gelangte 2017 wiederum allein über die bloße Zweitstimme in das Parlament oder kam in den Genuss eines nachgeschobenen Ausgleichsmandats, worauf unter Ziff. III/4 noch näher einzugehen ist. Im Deutschen Bundestag besteht also zur Zeit eine verfassungswidrige Personalisierungslücke von 410 Listenplätzen. Sie wurde nicht vom Wahlvolk selbst durch eine unmittelbare Personenwahl geschlossen wie sie das Grundgesetz verlangt. Diese Lücke wurde vielmehr durch die bloße Listenwahl ausgefüllt, bei der die politi­schen Parteien das Nominierungsmonopol für sich beanspruchen. 410 Abgeordnete werden also mittelbar gewählt. Den Wählern wird somit das Grundrecht auf unmittelbare Direktwahl der Volksvertreter aus der Hand gewunden. Die Volksvertretung wird zur Parteienvertretung degradiert.

 

Zu Ziff. III/2

Das Verfassungsgericht hat die sog. „negativen“ Stimmengewichte schon zweimal untersagt. Vgl. BVerfG v. 3.7.2008, BVerfGE 121, 266; und BVerfG v. 25.7.2012, BVerfGE 131, 316. Trotz­dem ist dieses paradoxe Phänomen beim Mandatsausgleich, der 2013 auch im Bund eingeführt wurde, regelmäßig anzutreffen. Vgl. Hettlage, DÖV, 12/2016, S. 983 (985).

2017 hat die SPD in zwei Bundesländern zusammen drei „Überhänge“ (Direktmandat ohne Listen­platz) erzielt, zwei in Hamburg und eines in Bremen. Gleichwohl wurden der Partei insgesamt 19 nachgeschobene Aufstockungsmandate zugeteilt, ein „Verfahrensgewinn“ von 16 Sitzen. 2013 hatte die CDU in vier Bundesländern – in Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt und im Saarland – je­weils einen Überhang erzielt und ging als alleinige Verursacherin der 4 Überhänge mit 13 von insge­samt 29 Aufstockungsmandaten zugleich als der größte Ausgleichsprofiteur aus der Wahl hervor. Das waren „netto“ 9 Zusatzmandate.

Zwei Stimmen sind zwei Wahlen, und zwar mit unterschiedlichen Wahlergebnissen. Es kann aber nicht sein, dass der Wahlgesetzgeber das schlechte Abschneiden einer Partei bei den Zweitstimmen durch einen nachgeschobenen Bonus an Listenplätzen belohnt. Weil das 2017 bei der SPD und 2013 bei der CDU der Fall war, ist das Paradox der „negativen“ Stimmengewichte offensichtlich nicht aus­geschlossen worden, wie es das Verfassungsgericht höchstrichterlich angeordnet hat. Wenn auch in anderer Gestalt als zuvor, tritt das „negative“ Stimmengewicht nach der Wahlrechtsreform von 2013 beim Mandatsausgleich deutlicher in Erscheinung als je zuvor. Und das ist mit dem Urteil v. 3.7.2008 unvereinbar.

 

Zu Ziff. III/3

a) Die unverbundene Abstimmung, also das sog. Stimmensplitting, ist ungesetzlich. Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 2 BWahlG werden die Abgeordneten, „nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt“. Das schließt die unverbundene, die ge­spaltene, die getrennte Vergabe beider Stimmen natürlich aus. Trotzdem gehört die gespaltene Ab­stimmung seit 1953 millionenfach zum gewohnten Erscheinungsbild aller Wahlen und ist die Hauptur­sache für die leidigen Überhangmandate. Vgl. dazu auch Hettlage, Publicus / Der Online-Spiegel des Öffentlichen Rechts:  https://publicus.boorberg.de/ohne-titel-9/   https://publicus.boorberg.de/zwei-stimmen-ein-mandat/und Ausg. 2017-10 ;

Zieht man die Erststimmen von den Zweitstimmen ab, (bzw. umgekehrt) ergibt sich für die Bundes­tagswahl v. 22.9.2017 das nachfolgende Bild:

1.581.972 CDU-Erststimmen-Wähler wählten die CDU nicht mit der Zweitstimme;
385.860 CSU-Erststimmen-Wähler verweigerten der CSU die Listenwahl;
1.888.2465 SPD-Erststimmen-Wähler gaben der SPD nicht die Landesstimme.

330.727 Zweitstimmen-Wähler der Linken wählten den örtlichen Wahlkreiskandidaten der Linken nicht mit der Erststimme;
440.128 Zweitstimmen-Wähler der Grünen verweigerten dem örtlichen Wahlkreisbewerber der Grünen die Personenwahl;
748.433 FDP-Zweitstimmen-Wähler gaben dem örtlichen Wahlkreisbewerber der FDP 2013 nicht die Wahlkreis-Stimme:
560.999 AfD-Zweitstimmen-Wähler verweigerten der Partei die Erststimme.

b) Rechtshistorisch taucht das Phänomen der gespaltenen Abstimmung überhaupt erst bei der zweiten deutschen Bundestagswahl im Jahre 1953 auf. Bei der ersten Bundestagswahl 1949 konnte der Stimm­zettel nur einmal gekennzeichnet werden. Die unverbundene Abstimmung war 1949 ausgeschlossen.

c) Das „negative“ Stimmengewicht hat das Gericht uneingeschränkt verworfen. Es könne nicht sein, dass die Wähler gemeinschaftlich mit weniger Stimmen mehr Mandate erlangen. Stimmen und Man­date dürften nicht negativ korrelieren. Vgl. BVerfG v. 3.7.2008, BVerfGE 121, 266. Das aber ist über­haupt nur bei einer gespaltenen Abstimmung möglich. Die Quintessenz des Urteils muss daher lauten: Es widerspricht dem Grundgedanken der Demokratie, wenn die Abgeordneten einer Partei daraus einen Vorteil erlangen, dass sie nicht mit beiden, sondern nur mit einer von beiden Stimmen gewählt werden. Bei näherer Betrachtung ist also die höchstrichterliche Urteilsliteratur zur gespaltenen Ab­stimmung keineswegs auf einen Nenner zu bringen, der gegen die Einspruchsführer spricht. Es gibt auch andere höchstrichterliche Entscheidungen, die für sie sprechen. Das gilt nicht nur für beide Ur­teile zum „negativen“ Stimmengewicht, sondern schon für das Urteil BVerfGE 7, 63 (74 f), das nach­folgend unter lit. d) näher beleuchtet wird.

d) Niemand kann physisch zweimal im Bundestag sitzen. Wer mit beiden Stimmen, also zweimal ge­wählt wurde, hat kein doppeltes Mitwirkungsrecht an der parlamentarischen Willensbildung. Werden beide Stimmen unverbunden abgegeben, richtet sich die gespaltene Abstimmung im Endergebnis nicht mehr auf ein Mandat sondern auf zwei. Die unverbundene Abstimmung führt zu einer Verdoppelung des Stimmenerfolgs, und das ist die Hauptursache für die leidigen Überhänge. Diesen Sachverhalt hat das BVerfG schon 1957 (BVerfGE 7, 63 (74 f)) missbilligt, allerdings hinzugefügt, die damit verbun­denen „Manipulationsmöglichkeiten“ müssten „im Falle des Missbrauchs angezweifelt werden“. Dies ist mit der vorliegenden Wahlanfechtung geschehen.

 

Zu Ziff. III/4

a) Der Mandatsausgleich, der mit dem 22. Wahlrechts-Änerungsgesetz auch im Bund eigeführt wurde, ist grob verfassungswidrig. Bei der Wahl v. 24.9.2017 sind 46 sog. „Überhänge“ entstanden. Sie wurden ausgeglichen, aber nicht durch 46 sondern durch 65 Ausgleichsmandate. Der Ausgleich ist also größer als der Überhang. Insgesamt sind 19 überhanglose Ausgleichsmandate entstanden. In die­sen Fällen stand dem Ausgleich – unsinnigerweise – gar kein Überhang gegenüber. Die 65 Abgeordne­ten, die lediglich ein nachgeschobenes Aufstockungsmandat bekleiden, sind nicht in allgemeiner, nicht in unmittelbarer, nicht in gleicher, nicht in geheimer und schon gar nicht in freier Wahl gewählt wor­den. Sie sind überhaupt nicht gewählt worden. Und das ist grob verfassungswidrig.

b) „Ausgleichsmandate sind Zusatzmandate“. Strelen in: Schreiber, BWahlG 2013, § 6 Rdnr. 29. Über sie kann nicht in, sondern erst nach der Wahlhandlung entschieden werden. Erst wenn die Stimmen ausgezählt wurden und sich gezeigt hat, dass sog. „Überhänge“ (Direktmandate ohne Listen­platz) entstanden sind, können diese ausgeglichen werden. Es gibt aber 299 direkt gewählte Mandats­träger, keinen weniger vor allem aber auch keinen mehr. Und gewählt ist gewählt. Die Zahl der Direktmandate steigt also gar nicht um irgendwelche gesetzwidrig gewählten Mandats­träger an.

Direkt gewählte Abgeordnete, denen ihr Mandat in Wahrheit gar nicht zusteht, die gibt es nicht. Das Überhangmandat ist kein konkretes Mandat, und schon gar nicht ein Mandat, das einem be­stimmbaren Abgeordneten in Wahrheit gar nicht zusteht. Das Überhangmandat ist eine Differenz. Deshalb hat sogar der Wahlgesetzgeber selbst die sog. „Überhänge“ (in § 6 Abs. 4, Satz 2 BWahlG) auch dann uneingeschränkt für zulässig erklärt, wenn eine Partei in einem Bundesland mit den Zweit­stimmen weniger Listenplätze erreicht als sie mit den Erststimmen Direktmandate erzielen konnte. Es liegt daher gar kein gesetzlicher Rechtsgrund für den Mandatsausgleich vor. Vgl. dazu auch Hettlage, BWahlG – Gegenkommentar, 2017, zu § 6 Abs. 4 und Abs. 5.

c) Dem nachgeschobenen „Ausgleich“ der Wahlergebnisse – wie er in der 2013 novellierten Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 BWahlG angeordnet wird – fehlt die demokratische Legitimation ei­ner unmittelbaren und freien Wahlentscheidung durch das Wahlvolk. Die Abgeordneten werden ge­wählt. So steht es im Grundgesetz. Mitglied des Parlaments wird man durch Abstimmung. So sieht es auch das Verfassungsgericht. Vgl. BVerfG v. 26.2.1998, BVerfGE 97, 317 (323). Werden Auf­stockungsmandate nachgeschoben, nachdem die Wahllokale schon geschlossen sind, muss auch die Abstimmung darüber nachgeschoben werden, wer, von welcher Partei, in welchem Bundesland denn eines der Zusatzmandate bekommen soll. Dazu hätte es wenigstens eine Eventualstimme oder eine vollständige Nachwahl speziell über den Ausgleich geben müssen, mit gesonderten Kandidaturen, eigenen Stimmzetteln und allem, was zu einer Nachwahl dazugehört. Beides gab es 2017 nicht und hat es schon 2013 nicht gegeben. Und ohne unmittelbar gewählten Kandidat kein Mandat, auch kein Aus­gleichsmandat.

 

 Zu Ziff. III/5

Der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag fehlt die erforderliche Normenklarheit und Ver­ständlichkeit Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zum „negativen“ Stimmenge­wicht v. 3.7.2008, (BVerfGE 121, 266 (316)) angeordnet, „das für den Wähler nicht mehr nachzuvoll­ziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue und normenklare Grundlage zu stellen“. Diese höchstrichterliche Anordnung muss der Gesetzgeber befolgen, hat es aber nicht getan. Er ist damit seit nunmehr 9 Jahren im Verzug.

Zu allem Überfluss hatte schon Bundestagspräsident, Norbert Lammert, MdB, noch in der 18. Legis­laturperiode gegenüber der Presse vorgetragen, „nicht einmal eine Handvoll Abgeordneter ist in der Lage, unfallfrei die Mandatsverteilung zu erklären“. Vgl. Welt am Sonntag, 2.8.2015: „Der deutsche Volkskongress“. Das geltende Wahlrecht habe „die Mindestanforderungen an Transparenz“ nicht erfüllt, so Lammert. Vgl. das politische Magazin „Cicero“, 3/2015: „Kein Fortschritt der Demokratie“.

Der „Nestor“ unter den Wahlrechtsexperten, Professor Hans Meyer, Berlin, sieht in der bestehenden Regelung der Sitzverteilung geradezu „eine Verhöhnung des Gerichts“ und hat speziell die Vorschrif­ten des § 6 BWahlG, also das Herzstück der Wahlrechtsreform von 2013, als „legislatorisches Monster“ kritisiert. Vgl. DÖV 8/2015, S. 700. Hans Meyer schreckt auch nicht davor zurück, dort die getroffene Regelung als „wahlrechtlichen Irrsinn“ zu bezeichnen.

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An den Deutschen Bundestag
z.Hd. des Bundestagspräsidenten
Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 

(Vorab per Fax: 030 227-36097)

Betrifft: Beitritt zum Wahleinspruch von Axel Schlicher und anderen

  1. Der im Internet zugängliche Wahleinspruch von Axel Schlicher und anderen ist mir bekannt. Diesem Ein­spruch trete ich hiermit bei.
  1. Ich fordere Dr. Manfred Hettlage auf, ehrenamtlich die Pflichten und Rechte eines Gruppenbeauftragten im Sinne von § 2 Abs. 3 WahlprüfG wahrzunehmen und insbesondere gegen eine Ablehnung des Einspruchs ge­gebenenfalls Beschwerde beim Verfassungsgericht einzulegen.
  1. Anwalts- und Gerichtskosten oder andere mit dem Wahleinspruch in Zusammenhang stehende Kosten ent­stehen mir keine.
  1. Ich erkläre, dass ich zur Bundestagswahl am 24.9.2017 wahlberechtigt war.

Familienname      Vorname        Wohnsitz:   (Straße, Plz., und Ort)     Unterschrift

Dr. Frohwein,   Jürgen   Dorfstr. 17,   14913 Hohengörsdorf,      Beitritt per Fax

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Die mit allen Angaben ausgefüllte und unterzeichnete  Beitrittserklärung kann  einfach an den Bundestag gefaxt werden, Fax-Nr.: 030 227-36097,  und muss dort am Freitag, den 24. November 2017, spätestens um 23 Uhr 59 eingehen. Eine Zustellung alleine per eMail ist nicht rechtswirksam. Wenn es die Wahrung der Frist noch zulässt, kann das Formular sowohl an Herrn Axel Schlicher (An der Neuwiesen 20 a), 67677 Enkenbach-Alsenborn ) oder Dr. Manfred Hettlage (Nibelungenstr. 22, 80639 München) zurückgeschickt und von ihnen dem Bundestag zugestellt werden.

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Grabensystem und Verfassungsfrage

 Der Weg in das Parlament ist für alle gleich

Die Verfassungswidrigkeit steht der Wahl vom 24.9.2017 ins Gesicht geschrieben. Denn der Bundestag hat im Normalfall 598 Mitglieder. Sie gelangen jedoch auf zwei grundverschiedenen Wegen in das Parlament, und das ist mit dem Grundsatz der Wahl unter gleichen Bedingungen, wie er in Art. 38 GG niedergelegt ist, unvereinbar. Über die Erststimmen werden 299 Abgeordnete in Wahlkreisen gewählt, der Rest kommt über die Zweitstimme auf den Landeslisten der Parteien zu einem Sitz in der Volksvertretung. Dieses Verfahren nennt man „Grabensystem“, weil beide Wege in das hohe Haus wie durch einen tiefen Graben von einander getrennt sind.

Der frühere Verfassungsrichter, Ernst Gottfried Mahrenholz, hat be­klagt, das Gericht in Karlsruhe habe das Grabensystem niemals einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen, obwohl es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erheblichen Zweifel ausgesetzt sei. Sein Beitrag zu dem Thema ist in der Festschrift für seinen Richterkollegen, Winfried Hassemer, (2010, S. 111 ff), erschienen, und zwar unter der Überschrift: „Bigamie im Wahlrecht? Zweifel am Grabensystem“. Diese Festschrift kam zwei Jahre nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts zum „negativen“ Stimmen­gewicht v. 3.7.2008 (BVerfGE 121, 266) heraus. Es hätte also schon 2008 Gelegenheit gegeben, das Grabensystem auf den Prüfstand zu stellen.

Die Zweitstimme alleine ist nicht verfassungskonform

Es gab aber noch eine zweite Gelegenheit, das System der Grabenwahl höchstrichterlich zu überprüfen, nämlich die Grundsatzentscheidung zur Deckelung der sog. Überhangmandate vom 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316). Verpasst wurde aber auch diese Gelegenheit. Deshalb gilt nach wie das duale Wahlsystem mit Erst- und Zweitstimme, das im gesamten Schrifttum als „personalisierte Verhältniswahl“ bezeichnet wird. Diese Formel klingt hochwissenschaftlich. Tatsächlich wird aber die Personalisierung der Verhältniswahl dadurch eingeengt, dass es regulär 598 Plätze im Parlament gibt, aber nur 299 Wahlkreise zur Verfügung stehen. Die vorhandenen Wahlkreise reichen nicht aus, um auch den auf der anderen Seite des Grabens verbleibenden Rest von mindesten 299 Listenplätzen durch eine gleichzeitige Direktwahl zu personifizieren. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit.

Weil das duale Wahlsystem mit zwei Stimmen zugleich auch aus zwei von einander vollkomen getrennten Teilen besteht, kommt es zu  einer gewaltigen Personalisierungslücke von mindesten 299 Abgeordneten, die nicht unmittelbar gewählt werden, wie es das Grundgesetz verlangt, sondern mittelbar über die Landes­listen der Parteien in das Parlament gelangen. Das verstößt gegen den Grundsatz der gleichen Wahl und lässt schon das in Art. 38 GG verbürgte Prinzip der unmittelbaren Wahl nicht zu. Das Gericht in Karlsruhe hat bereits in seiner Nachrücker-Entscheidung v. 26.2.1998 (BVerfGE 97, 3127) festgehalten: „Die bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Die Zweitstimme ist demnach – für sich alleine ge­nommen – nicht verfassungskonform und muss durch die Erst­stimme personell ergänzt und verfassungsrechtlich legitimiert werden. Der Graben muss also beseitigt, die Zahl der Wahlkreise durch Halbierung verdoppelt werden, um ohne Ausnahme alle 598 Listenplätze durch eine simultane Erststimmen-Wahl in 598 Wahlkreisen zu erreichen und zu personifizieren.

Mindestanforderungen nicht erfüllt

Die Doppelwahl mit zwei Stimmen, die gleichzeititg auch eine Grabenwahl ist, mit Überhang- und Ausgleichsmandaten, mit „negativem“ Stimmengewicht, etc., ist so kompliziert, dass die gewöhnlich anzutreffenden Wähler das Verfahren nicht mehr hinreichend durchschauen. Infratest dimap hat mit einer repräsentativen Umfrage vom April 2013 ans Licht gebracht, dass ungefähr jeder zweite  befragte Wähler die Erst- und die Zweitstimme nicht zutreffend auseinanderhalten kann. Autor der im Internet zugänglichen Studie ist Heiko Gothe („Wählen ohne Wissen“, April 2013).

Selbst der frühere Bundestagspräsident, Norbert Lammert, MdB, hat gegenüber der Presse eingeräumt, „nicht einmal eine Handvoll Abgeordneter ist in der Lage, die Sitzverteilung unfall­frei zu erklären“. (Welt am Sonntag, 2.8.2015.) Das geltende Wahl­recht habe „die Mindestanforderungen an Transparenz“ nicht erfüllt. (Vgl. Cicero 3/2015.) Das allein genügt, um das geltende Wahlrecht zu Fall zu bringen.

Schon in seiner Entscheidung zum „negativen“ Stimmengewicht vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe verlangt, „das für den Wähler nicht mehr nachzuvoll­ziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue und normenklare Grundlage zu stellen“. Diese höchstrichterliche Anordnung muss der Wahlge­setzgeber befolgen, hat es aber nicht getan und ist damit seit neun Jahren im Verzug.

Unter einem unguten Stern

Die Einleitung der Wahlprüfung ist in ein Art. 41 GG verbürgtes Grund­recht. Nach § 2 Abs. 2 WahlPrüfG hat jeder Wahlberechtigte und auch jede Gruppe von Wahlberechtigten das Recht, gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch einzulegen. Er hat in Schriftform zu erfolgen, ist an den Deutschen Bundestag zu richten und muss eine überzeugende Begründung enthalten. Außerdem muss der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wahltermin beim Deutschen Bun­destag eingehen. Weil die Wahlprüfung der Wahl ein Grundrecht ist hat der Bundeswahlleiter eine Anleitung ins Internet gestellt, wie man das zu machen hat. (https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2017/informationen-waehler/wahlpruefung.html )

Wahl vom 24.9.2017 zum 19. Deutschen Bundestag steht also unter einem Unglück bringenden Stern, sollten sich genügend Wähler mit dem Ziel zusammentun, gemeinsam das geltende Wahlgesetz auf dem Rechtsweg zu Fall zu bringen. Der Einspruch gegen die Wahl muss jedoch vor dem 24. November 2017 beim Deutschen Bundestag (Platz der Republik 1,  11011 Berlin) eingehen.

 

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Bundestagswahl 2017

Mehr als 15 Überhänge sind unzulässig …

(Erschienen bei „Publicus“, der Online-Spiegel des öffentlichen Rechts, Ausgabe: 2017-10 v. 9. Oktober 2017)

… es sind aber 46 entstanden. Die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag war ein Paukenschlag. Das gilt nicht nur für die Politik, sondern auch für das Recht. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte am 25.07.2012 (BVerfGE 131, 316) geurteilt: Mehr als 15 Überhangmandate sind unzulässig. Bei der Wahl vom 24.09.2017 sind aber 46 Über­hänge entstanden, ein nie dagewesener Rekord. Schlimmer noch: ein Verfassungsbruch. Ist die Bundes­tagswahl also null und nichtig? Die Antwort lautet: Ja, das trifft zu. Das Nähere steht in Artikel 41 Grundgesetz.

Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Sie ist Sache des Bundestages. So will es die Verfassung. Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz (WahlPrüfG). Danach kann die Wahl von jedem Wahlberechtigten einzeln oder zusammen mit anderen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wahltag, beim Deutschen Bundestag in Schriftform angefochten und zu Fall gebracht werden. Die Anfechtung muss eine Begründung enthalten. Weil die Wahlprüfung im Grundgesetz verbürgt wird, hat der Wahlleiter eine konkrete Anleitung in das Netz gestellt, wie man das zu machen hat. Es gilt also das Prinzip: »Wo kein Kläger, da kein Richter.«

Die Gründe liegen auf der Hand

Die Gründe für eine Wahlanfechtung liegen auf der Hand: Der neu gewählte Bundestag leidet an Adipositas, d.h. Fettleibigkeit. 709 Abgeordnete sind in die Volksvertretung eingezogen. Es gibt dort regulär aber nur 598 Sitze. Das sind 111 Volksvertreter mehr als das Hohe Haus bei normaler Besetzung Plätze zu bieten hat. Das ist aber nicht der springende Punkt. Mehr als 15 Überhänge sind unzulässig und verfassungswidrig. So hat das Bundes­ver­fassungsgericht in Karlsruhe mit seiner Grundsatzentscheidung v. 25.07.2012 (BVerfGE 131, 316) geurteilt. Die sog. »Überhangmandate« sind zulässig, aber gedeckelt. Es dürfen also nicht zu viele werden. Gibt es mehr als 15 Überhänge, so ist die Wahl nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ungültig. Es sind aber 46 – verfassungswidrige – Überhänge entstanden. Und damit ist es höchstrichterlich entschieden: Die Wahl vom 24.09.2017 war ungültig.

Um das ganze Elend des dualen Wahlsystems mit Erst- und Zweitstimme perfekt zu machen, wurden die – immer noch verfassungswidrigen – 46 Überhänge auch noch durch 65 nachgeschobene Ausgleichsmandate »egali­­siert« (siehe auch vorläufiges amtliches Endergebnis der Bundestagswahl). Wie schon 2013 gab es auch 2017 erneut überhanglose Ausgleichsmandate: Der Ausgleich überragte 2017 den Überhang um 19 Plätze. Es gab also 19 Ausgleichsmandate, denen gar kein Überhang gegenüberstand. Wie bekannt sind 2013 in vier Bun­des­ländern 4 Überhänge entstanden. Sie wurden ausgeglichen, aber nicht durch 4, sondern durch 29 nachge­schobene Ausgleichsmandate (vgl.  PUBLICUS 2013.9 und PUBLICUS 2013.10). Der Ausgleich über­stieg also schon 2013 den Überhang, und zwar um mehr als das Siebenfache. In sechs von sieben Fällen stand schon 2013 dem Ausgleich überhaupt kein Überhang gegenüber. Man muss also die Grundsatzfrage nach dem Sinn und Zweck der Ausgleichsmandate stellen.

»Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode!«

An der Wahl des Bundestagspräsidenten und an der Kanzlerwahl werden also 111 Volksvertreter teilnehmen, von denen 46 ein Direktmandat (ohne Listenplatz) errungen haben, was vom Gesetzgeber gar nicht beanstandet wird (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 BWahlG.) Es gibt nämlich 299 Wahlkreise. Keinen weniger und keinen mehr. Darin wurden auch 2017 genau 299 Volksvertreter mit der Erststimme direkt gewählt, keiner weniger und vor allem keiner mehr. Und gewählt ist gewählt. Deshalb gibt es keinen direkt gewählten Volksvertreter, dem sein Direktmandat in Wahrheit gar nicht zusteht. Der Wahlleiter hat sogar alle 299 Abgeordneten ohne Ausnahme aufgefordert, an der konstituierenden Sitzung des Deutschen Bundestages teilzunehmen und dort zunächst den Parlamentspräsidenten und etwas später auch den Kanzler oder die Kanzlerin zu wählen.

Es gibt also gar keinen Volksvertreter, dem sein mit der Erststimme errungenes Direktmandat in Wahrheit gar nicht zusteht. Das ist ein Märchen und bleibt ein Märchen. Denn die sog. »Überhänge« sind gar keine konkreten Mandate, sondern eine Differenz. Doch Märchen werden gerne weitererzählt. Tatsache ist und bleibt dagegen, dass in Deutschland das »Westminster-Modell«, also die klassische Direktwahl in 299 überschaubaren Wahlkreisen »ohne Wenn und Aber« bereits voll verwirklicht ist, bei dem verbleibende Rest von mindesten 299 Abgeordneten aber die Verhältniswahl gilt. Wer seinen Wahlkreis mit einfacher Mehrheit gewinnt, zieht also in den Bundestag ein. – Punkt!

Es gibt daher schlicht und einfach keinen Rechtsgrund, das abweichende Wahlergebnis auf der Seite der Verhält­nis­wahl, also bei der Verteilung der Listenplätze auf die Parteien, zu korrigieren, zu verbessern oder irgendwie »auszugleichen«. Nachdem die Wahllokale schon geschlossen und die Wahlergebnisse ausgezählt waren, konnten für die nachgeschobenen Listenplätze natürlich keine Wählerstimmen mehr abgegeben werden. Für die demokratische Legitimation der Ausgleichsmandate hätte man wenigsten eine Eventualstimme oder eine richtige Nachwahl speziell über den Mandatsausgleich gebraucht, mit eigenen Kandidaten, neuen Stimmzetteln und allem was zu einer Nachwahl dazugehört. Beides gab es weder 2013 noch 2017. Die Ausgleichsmandate kamen demnach ohne freie Entscheidung des Wahlvolkes zustande, wer, welches Ausgleichsmandat, für welche Partei, in welchem Bundesland erhalten soll – und das ist grob verfassungswidrig.

Zu allem Überfluss wurde auch 2017 das Wahlergebnis wie schon 2013 nach der Wahl »ausgeglichen«, aber nicht durch 46, sondern durch 65 Ausgleichsmandate. Der Ausgleich überstieg also den ohnehin schon über­höhten und deshalb verfassungswidrigen Überhang insgesamt um 19 überhanglose Ausgleichsmandate. In 19 Fäl­len stand auch 2017 dem Ausgleich also gar kein Überhang gegenüber. Die Stimmen werden ausgezählt, niemals aber ausgeglichen und schon gar nicht im Übermaß. Das deutsche Wahlrecht ist ein Narrenschiff: Die Wähler geben ihr Stimmen ab, und danach ist niemand befugt, das Wahlergebnis nachträglich zu korrigieren, zu verbessern oder »auszugleichen«. Das gibt es nur in sog. Bananenstaaten, in denen die Demokratie nur eine Theaterkulisse ist.

Ausgleichsmandate sind wie Kuckuckseier

Ausgleichsmandate sind wie Kuckuckseier. Sie werden den Wählern untergeschoben, ohne dass sie wissen, wie ihnen geschieht. Sie sind vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe mit den beiden Wahlprüfungs-Beschwerden (Az. 2 BvC 64/14 und Az. 2 BvC 67/14) angegriffen und als verfassungswidrig gerügt worden. Das Ver­fas­sungs­gericht hat mit der Fünf-Prozent-Hürde eine strenge Obergrenze für nachträgliche Eingriffe in das Wahl­er­gebnis gezogen. Diese Obergrenze kann nicht überschritten werden (vgl. BVerfGE  1, 208 (256); ferner Strelen, in: Schreiber, BWahlG 2013, § 6 Rn. 35, mit weiteren Fundstellen in Anm. 78.) Durch die nachträgliche Zutei­lung von Ausgleichsmandaten wird über die Sperrklausel hinaus noch einmal in das Wahlergebnis eingegriffen. Niemand ist jedoch dazu befugt, das Ergebnis der Wahl jenseits der vom BVerfG akzeptierten Fünf-Prozent-Hürde erneut zu verändern, zu verbessern, zu korrigieren oder „auszugleichen“.

Außerdem werden Abgeordnete grundsätzlich nicht von staatlichen Instanzen zugeteilt. Abgeordnete werden ge­wählt. So will es Art. 20, Art. 28 und Art. 38 GG. Und das ist bei den nachgeschobenen Ausgleichsmandaten ein­deutig nicht der Fall. Das Volk wählt aus seiner Mitte die Volksvertreter, die sich zum Deutschen Bundestag versammeln, dort den Kanzler oder die Kanzlerin wählen und während der vierjährigen Legislaturperiode ge­mein­schaftlich an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken, um darüber zu entscheiden, was im öffent­lichen Interesse geschehen soll oder zu unterbleiben hat. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Das Volk tut sei­nen Willen in der namentlichen Wahl zur Volksvertreter kund. (Volkssouveränität)

Wohlgemerkt: Die Wahl ist grundsätzlich keine Parteien-, sondern eine Personenwahl. »Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.« Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe der Nachrücker-Entscheidung v. 26.02.1998, BVerfGE 97, 317 (323) so festgehalten.

Das Verfassungsgericht hätte den Spuk verhindern können

Die acht Richter des Zweiten Senat beim Bundesverfassungsgericht hätten den ganzen Spuk verhindern können, haben es aber nicht getan. Am 21.09.2017, also drei Tage vor der Wahl v. 24.09.2917, hatte das Verfas­sungsgericht in Karlsruhe die Wahlprüfungs-Beschwerde (Az: 2 BvC 64/14) in der Hauptsache durch eine sog. »A-Limine-Entscheidung« ohne weitere Begründung verworfen (vgl. § 24 BVerfGG). Als Folge davon haben sie auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern nach der Wahl zugestellt und ist endgültig.

Mit ihrem Eilantrag wollten die Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvC 64/14 erreichen, dass die Abgeord­neten, die lediglich ein nachgeschobenes Ausgleichsmandat bekleiden, solange nicht an den Abstimmungen im Deutschen Bundestag teilnehmen dürfen, also von der Wahl des Bundestagspräsidenten und des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin ausgeschlossen bleiben, solange über die Wahlprüfungs-Beschwerde nicht in der Hauptsache entschieden wurde. Nun ist es ganz anders gekommen. Drei Tage nachdem das Verfassungsgericht die Wahlprüfungs-Beschwerde (2 BvC 64/14) in der Hauptsache nach § 24 BVerfGG 2 »a limine« vom Tisch gefegt hat, sind bei der Bundestagswahl 46 sog. »Überhänge« entstanden. Allesamt sind sie verfassungswidrig, weil die höchstrichterliche gezogene Zulässigkeitsgrenze von 15 »Überhängen« turmhoch überschritten wurde. Ist aber der Überhang schon verfassungswidrig, wird auch der Ausgleich davon erfasst. Auch der nachgescho­bene Mandatsausgleich von 65 Sitzen wird also in den Strudel der Verfassungswidrigkeit mit hinein­gezogen.

Die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag ist deshalb ungültig. Sie kann im Rahmen einer Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 GG zuerst vor dem Bundestag, nach Art. 41 Abs. 2 GG später vor dem Verfassungsgericht, erfolg­versprechend angegriffen und am Ende zu Fall gebracht werden. Doch wo kein Kläger, da kein Richter. Deshalb sind nun die wahlberechtigten Staatsbürger am Zug. Und der Weg nach Karlsruhe ist weit.

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STIMMENSPLITTING

Überhangmandate sind wie Primzahlen

Das Stimmensplitting ist die Hauptursache für die leidigen Überhangmandate. Es gibt aber keinen proportionalen Gleichschritt, der sie miteinander verbindet. Das hängt damit zusammen, dass in den 299 Wahlkreisen mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird, die Listenwahl aber in den Wahlgebieten der 16 Bundesländer erfolgt. Außerdem muss man zur Kenntnis nehmen, dass die Wähler der Großen Parteien mit großen Vorsprung dazu neigen, die Zweitstimme zu verleihen, um damit einen möglichen Koalitionspartner zu unterstützen, während die Wähler der kleinen Parteien es vorziehen, die für aus­sichtslos gehaltene Erststimme einem aussichtsreicheren Kandidaten der großen Parteien zukommen lassen. Man nennt das allgemein „Stimmensplitting“, obwohl die Wortschöpfung, die entfernt an das Steuerrecht erinnert, kein Rechtsbegriff ist und mehr Verwirrung stiftet als Klarheit schafft.

„Stimmensplitting“ in den Bundestagswahlen: 2009, 2013, 2017

2009 2013 2017

Erststimmen-Überschuss, d.h. Zweitstimmen-Transfer

CDU 2.028.397 1.311.848 1.581.972
CSU    360.762    300.398 385.860
SPD 2.089.770 1.588.650 1.888.246
Summe 1 4.478.229 3.206.876 3.856.078

Rechenweg: Erststimmen minus Zweitstimmen = Zweitstimmen-Transfer (sog. „Leihstimmen“).

Zweitstimmen-Überschuss, d.h. Erststimmen-Transfer

Linke 364.809    168.527 333.727
Grüne 666.147    513.045 440.128
FDP *) 2.239.584 (1.053.983) 748.433
AfD **) 0 (1.246.090) 560.999
Summe 2 3.270.540 2.981.645 2.083.287

Rechenweg: Zweitstimmen minus Erststimmen = Erststimmen-Transfer. Quelle: Bundeswahlleiter und eigene Berechnungen. *) FDP: 213 nicht im Bundestag; **) AfD: 2009 und 2013 nicht im Bundestag. Ohne Berücksichtigung der Sonstigen Parteien, die an der Sperrklausel gescheitert sind.

Das Splitting hat bei den Zweitstimmen zu- und bei den Erststimmen abgenommen

Bei allen drei Großparteien ist 2017 der Zweitstimmen-Transfer – also die sog. „Leihstimmen“ ge­genüber 2013 gestiegen, und übertraf bei der CSU sogar das Niveau von 2009. Es gab 2017 gegen­über 2013 bei den Wählern der großen Parteien wieder mehr Bereitschaft, nur den Wahlkreis­kandidaten zu wählen, die Zweitstimmen aber an eine kleine Partei zu „verleihen“, um damit einen möglichen Koalitionspartner zu fördern, vor allem bei den Wählern der CSU.

Bei den vier kleinen Parteien ist 2017 der Erststimmen-Transfer gegenüber 2013 deutlich gefallen, ausgenommen bei der Linke. Bei der FDP und der AfD ist der rückläufige Erststimmen-Transfer besonders hoch. Es gab bei den Wählern der kleinen Parteien weniger Bereitschaft, die für aussichtslos gehaltene Erststimmen an einen aussichtsreicheren Kandidaten der Großparteien zu vergeben und nur mit der Zweitstimme die Partei zu wählen, die man in das Parlament bringen will.

Die Summe 1 ist 2017 gegenüber 2013 um 650.000 Zweitstimmen angestiegen (Zweitstimmen-Transfer insgesamt). Die Summe 2 ist 2017 gegenüber 2013 um 900.000 Erstimmen gefallen (Erststimmen-Transfer insgesamt). Das Stimmensplitting hat 2017 gegenüber 2013 bei den Zweitstimmen zugenommen, bei den Erststimmen aber abgenommen.

 Einmal mehr bewahrheitet sich die Erkenntnis: Überhangmandate sind wie Primzahlen. Es lassen sich keine Gesetzmäßigkeiten erkennen.

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Leserzuschrift


Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht

Zu: „So teuer war Demokratie noch nie“, in: Die Welt, 27.9.2017. Der Artikel, geht an der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbei. Gewiss, mit 709 statt 598 Mitgliedern, die in den Bundestag einziehen, wird das Parlament das größte und das teuerste sein, seit der ersten Wahl im Jahre 1949. Was tun? 2017 gab es 46 Überhänge, mehr als 15 sind aber gar nicht zulässig. Das Verfassungsgericht hatte schon am 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) geurteilt: 15 Überhangmandate sind zulässig, mehr nicht. Diese Zulässigkeitsgrenze wurde 2017 turmhoch überschritten. Ist die Bundestagswahl also null und nichtig? Die Antwort lautet: Ja, das trifft zu. Doch: „Wo kein Kläger da kein Richter.“ Das Nähere steht in Artikel 41 Grundgesetz. Die Überprüfung der Wahl ist ein Grundrecht. Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz. Danach kann jeder Wahlberechtigte einzeln oder zusammen mit anderen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wahltag, beim Deutschen Bundestag, in Schriftform, Einspruch einlegen. Der Einspruch muss eine Begründung enthalten. Weil die Überprüfung der Wahl im Grundgesetz verbürgt wird, hat der Wahlleiter eine konkrete Anleitung in das Netz gestellt, wie das zu machen ist.

Dr. Manfred  C. Hettlage,  Nibelungenstr. 22,   80639 München

 

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Leserzuschrift

Wo kein Kläger, da kein Richter

Zu: „Sinnlos aufgedunsen“, im Münchner Merkur, 29.9.2017. Der Autor, Maximilian Heim, geht an der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbei. Gewiss, die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag war ein Paukenschlag: Es gab nämlich 46 Überhänge, mehr als 15 sind aber gar nicht zulässig. Denn das Verfassungsgericht hatte am 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) geurteilt: 15 Überhangmandate sind zulässig, mehr nicht. Bei der Wahl v. 24.9.2017 sind aber 46 Überhänge entstanden, ein nie dagewesener Rekord. Schlimmer noch: ein Verfassungsbruch. Ist die Bundestagswahl also null und nichtig? Die Antwort lautet: Ja, das trifft zu. Es gilt allerdings das Prinzip: „Wo kein Kläger da kein Richter. Das Nähere dazu steht in Artikel 41 Grundgesetz. Die Anfechtung der Wahl ist ein Grundrecht. Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz (WahlPrüfG). Danach kann gegen die Wahl von jedem Wahlberechtigten einzeln oder zusammen mit andren, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wahltag, beim Deutschen Bundestag, in Schriftform, Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss eine Begründung enthalten. Weil die Überprüfung der Wahl im Grundgesetz verbürgt wird, hat der Wahlleiter eine konkrete Anleitung in das Netz gestellt, wie man das zu machen hat.

Dr. Manfred  C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

 

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PRESSEMITTEILUNG

Mehr als 15 Überhänge sind unzulässig …

… es sind aber 46 entstanden. Die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag war ein Paukenschlag. Das gilt nicht nur für die Politik, sondern auch für das Recht. Denn das Verfassungsgericht hatte am 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) geurteilt: mehr als 15 Überhangmandate sind unzulässig. Bei der Wahl v. 24.9.2017 gab es  46 Überhänge, ein nie dagewesener Rekord. Schlimmer noch: ein Verfassungs­bruch. Ist die Bundestagswahl also null und nichtig? Die Antwort lautet: Ja, das trifft zu. Das Nähere steht in Artikel 41 Grundgesetz.

 Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Sie ist Sache des Bundestages. So will es die Verfassung. Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz (WahlPüfG). Danach kann die Wahl von jedem Wahlbe­rechtigten einzeln oder zusammen mit andren, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wahl­tag, beim Deutschen Bundestag, in Schriftform, angefochten und zu Fall gebracht werden. Der An­fechtung muss eine Begründung enthalten. Weil die Wahlprüfung im Grundgesetz verbürgt wird, hat der Wahlleiter eine konkrete Anleitung in das Netz gestellt, wie man das zu machen hat. Es gilt also das Prinzip: „Wo kein Kläger da kein Richter.

Die Gründe für eine Wahlanfechtung liegen auf der Hand: Der neu gewählte Bundestag leidet an Adipositas, d.h. Fettleibigkeit. 709 Abgeordnete sind in die Volksvertretung eingezogen. Es gibt dort regulär aber nur 598 Sitze. Das sind 111 Volksvertreter mehr als das Hohe Haus bei normaler Beset­zung Plätze zu bieten hat. Das ist aber nicht der springende Punkt. Mehr als 15 Überhänge sind un­zulässig und verfassungswidrig. So hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe mit seiner Grundsatzent­scheidung v. 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) geurteilt. Die sog. „Überhangmandate“ sind zulässig, aber gedeckelt. Es dürfen also nicht zu viele werden. Gibt es mehr als 15 Überhänge, ist die Wahl un­gültig. Bei der Wahl sind 46 – verfassungswidrige – Überhänge entstanden. Und damit ist es höchst­richterlich entschieden: Die Wahl v. 24.9.2017 war ungültig.

Zu allem Überfluss wurde das Wahlergebnis nach der Wahl „ausgeglichen“, aber nicht durch 46, son­dern durch 65 Ausgleichsmandate. Der Ausgleich überstieg also den ohnehin schon überhöhten und deshalb verfassungswidrigen Überhang insgesamt um 19 überhanglose Ausgleichsmandate. In 19 Fäl­len stand dem Ausgleich also gar kein Überhang gegenüber. Die Stimmen werden ausgezählt, niemals aber ausgeglichen und schon gar nicht im Übermaß. Das deutsche Wahlrecht ist ein Narrenschiff: Die Wähler geben ihr Stimmen ab, und niemand ist befugt, das Wahlergebnis nachträglich zu korrigieren, zu verbessern oder „auszugleichen“!

V.i.S.d.P. M. Hettlage, Nibelungenstr. 22; 80639 München. Tel (089) 1 66 53 86; Mobil 0170 / 89 13 102 mail@manfredhettlage.de; manfredhettlage.de.w020ffc4.kasserver.com/

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Pressemitteilung

Der Deutsche Bundestag leidet an Adipositas, d.h. Fettleibigkeit.

Es sind 709 Abgeordnete in das Hohe Haus eingezogen, es gibt regulär aber nur 598 Sitze im Berliner Parlament. Das sind 111 Volksvertreter mehr als das Hohe Haus bei normaler Besetzung Plätze zu bieten hat. Denn es kam, was kommen musste, wenn man mit zwei Stimmen wählt: Es entstanden 46 sog. „Überhänge“, ein noch nie dagewesener Rekord. Sie wurden „ausgeglichen“, aber nicht durch 46, sondern durch 65 Ausgleichsmandate. Das hat der Bundeswahlleiter im vorläufigen amtlichen Endergebnis am 25.9.2017 verkündet und im Internet veröffentlicht. Der Ausgleich überstieg also den sog.„Überhang“ insgesamt um 19 Listenplätze. Gemessen an dem Niveau der Überhang- und Ausgleichsmandate ist auch das ein Rekord gegenüber dem Vergleichswerten von 2013, als es 4 „Überhänge“ gab, die durch 29 Ausgleichsmandate „egalisiert“ wurden.

Alle Augen sind jetzt auf die acht Richter des Zweiten Senat beim Bundesverfassungsgericht gerichtet und warten gespannt darauf, wie sie dem Spuk ein Ende bereiten, dass dem Wahlvolk nachträglich 65 Ausgleichsmandate wie Kuckuckseier untergeschoben werden und zusammen mit den „Überhängen“ eine ganze Hundertschaft an Volksvertretern das Parlament übervölkern, die entweder ein sog. „Überhangmandat“ oder ein nachgeschobenes Ausgleichsmandat bekleiden. Denn dem Gericht in Karlsruhe lieg ein Eilantrag vor, die Ausgleichsmandate so lange zu unterbinden bis über die Hauptsache der Wahlprüfungs-Beschwerde (Az: 2 BvC 64/14) entschieden wurde. Die Beschwerdeführer wollen mit dem Eilantrag erreichen, dass die 65 Mandatsträger, die lediglich ein nachgeschobenes Ausgleichsmandat bekleiden, nicht an der Abstimmung über die Wahl des Bundestagspräsidenten und des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin teilnehmen dürfen.

Näheres dazu ist dem Beitrag zu entnehmen, den „Publicus / Der Online-Spiegel des öffentlichen Rechts“ mit der Ausgabe 2017-9 ins Netz gestellt hat. (www.publicus-boorberg.de/untergeschobene-kuckuckseier/ )

 

 

 

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