Leserbrief zu: Newsletter von Jaques Schuster, „Welt am Sonntag“, 8. August 2026
Anders als behauptet war die 5-Prozent-Hürde schon bei der Wahl zum 1. Deutschen Bundestag in Gebrauch, die am 14. August 1949 stattfand. Damals wurden in 10 verschiedenen Ländern gewählt. Die Sperrklausel bezog sich auf die 10 regionalen Einzugsgebiete der Landeslisten. Das änderte sich bei der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag, die 1953 folgte. Damals wurde die Landessperren durch eine Bundessperre ersetzt, die sich auf die gesamte Republik erstreckte und damit den Wählern in anderen Bundesländern ein Mitbestimmungsrecht einräumte, das mit der föderativen Staatordnung nicht in Einklang zu bringen ist. Die „Preußen“ können von den Bayern nicht verlangen, dass sie die Fünf-Prozent-Hürde außerhalb des Freistaates überwinden müssen, wo sie mit ihren bayerischen Landeslisten gar nicht gewählt werden können. Die Bundessperre fußt auf einer turmhoch überhöhten Bemessungsgrundlage, die von Anfang an verfassungswidrig war und nach wie vor verfassungswidrig ist. – Doch wo kein Kläger, da kein Richter.
Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
