Von: Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (Gruppenbeauftragter im Sinne des § 21 Abs. 1 BVerfGG)
An das: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe (mit Rückschein)
Es gilt das Datum der Zustellung im März 2026
AktenZ. …….
Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4 a GG (Bürgerklage)
Hiermit beschweren wir uns nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG beim Bundesverfassungsgericht über die fehlerhafte Wahl und die falsche Besetzung des Landtags in Baden-Württemberg mit den Auswirkung auf den Bundesrat.
Wir klagen alle zusammen und beantragen ein gemeinsames Aktenzeichen. Vorsorglich tun wir das aber auch jeder für sich selbst, sollte das Gericht die Gruppenbildung und das gemeinsame Aktenzeichen ablehnen.
Die Beteiligten
Mit gemeinsamen Schriftsatz: 1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; (Gruppenobmann lt. § 21 BVerfGG; 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München;
Mit gesonderten Schriftsätzen: 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München; 16.) Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd, Franzstr. 90, 47198 Duisburg; 17.) Erich Schmidt, Gänseblümchenweg 2, 18148 Roggentin 18.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München, Rechtsanwalt; 20.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c); 53721 Siegburg.
Und weitere Unterzeichner: mit Vornamen, Namen und vollständiger Adresse.
Der Datenschutz
Wir, die oben aufgezählten Beteiligten, wollen in der Entscheidung des Gerichts namentlich genannt werden. Wir empfinden den uns aufgezwungenen Datenschutz als Verletzung unserer Interessen, durch ein „Testimonial“ auf eine breite Öffentlichkeit einzuwirken und dadurch auf die herrschenden Meinung zu verändern.
Die Regularien
Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Direktklage nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a) BWahlG sind erfüllt:
Einspruchsbefugnis
Als natürliche Personen und deutsche Staatsbürger sind wir Grundrechtsträger. Wir haben das das 18. Lebensjahr vollendet. Wir sind daher selbst befähigt und befugt, Verletzungen unserer Grundrechte abzuwehren, die uns durch öffentliche Gewalt zugefügt wurden.
Gegenstand der Beschwerde
Unsere Verfassungsbeschwerde (Bürgerklage) richtet sich gegen die fehlerhafte Besetzung des Landtags in Baden-Württemberg und des Bundesrates, die das neue geschaffene Wahlrecht für Minderjährigen nach sich zieht. Gegenstand unserer Beschwerde ist demnach eine Wahlstreitigkeit nach Art. 38 GG Abs. 1 GG. Sie richtet sich konkret auch gegen den Deutschen Bundestag, der es unterlassen hat, die verfassungsmäßige Ordnung der Länder zu gewährleisten, wie das von ihm in Art. 28 Abs 3 GG verlangt wird.
Mandatsrelevanz
Sämtliche von unserer Bürgerklage betroffenen Beanstandungen sind in hohem Ausmaß mandatsrelevant.
Betroffenheit
Wir waren am Wahltag des 8. März 2026 in Baden-Württemberg nicht wahlberechtigt. Deshalb konnten wir unsere Beanstandung der Landtagswahl v. 8.3.2026 nicht im Verfahren der Wahlprüfung verfolgen. Ein Wahleinspruch kommt daher nicht in Betracht. Als Staatsbürger sind wir jedoch den Entscheidungen des Bundesrates unterworfen, wie er aus den Landtagswahlen hervorgeht. Es besteht also eine unmittelbare, eigene und gegenwärtige Betroffenheit.
Zulässigkeit und Zuständigkeit
„Das Verfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt verletzt worden zu sein.“ (Vgl. Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG). Das behaupten wir. Das Verfassungsgericht ist somit zuständig, die Direktklage zulässig.
Form und Frist
Form und Frist wurden von uns eingehalten. Die Frist läuft nicht vor dem 8. März 2027 aus. Unser gemeinsamer Antrag liegt in Schriftform vor und ist mit einer substantiierten Begründung versehen.
Die besondere Dringlichkeit
Die Staatsgewalt wird vom Volke in Wahlen ausgeübt. Das besondere öffentliche Interesse an der verfassungskonformen Zusammensetzung des Bundesrates liegt auf der Hand. Unsere Beschwerde duldet keinen Aufschub. Die zugrunde liegende Streitfrage ist leicht zu durchschauen und kann „ad hoc“ entschieden werden. Das aufschiebende Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Wir stellen jedenfalls keinen Antrag, der darauf abzielt, die Entscheidung zu verzögern.
Die mündliche Verhandlung
Wir beantragen die zeitnahe mündliche Verhandlung gemäß § 25 BVerfGG.
Die Vollmacht
Als End-Unterzeichner beauftragen wir den Beteiligten zu 4.), Dr. Manfred Hettlage, unsere Interessen und Rechte im Sinne von § 21 BVerfGG wahrzunehmen und erteilen ihm hiermit die erforderliche
Vollmacht
für die Vertretung vor dem Verfassungsgericht in der gegenständlichen Streitfrage (mit dem noch ausstehenden Aktenzeichen des BVerfG). Der Bevollmächtigte nimmt das Mandat an. Darüber hinaus
beantragen
wir beim BVerfG die Zulassung des Beteiligten zu 4.), Dr. rer. pol. Manfred C. Hettlage, als Rechtsbeistand im Sinne v. § 22 Abs. 1, letzter Satz BVerfGG. Sie ist objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig. Dazu führen wir aus:
1.) Wir, die Beteiligten, wollen grundsätzlich nicht von einem Rechtsbeistand vertreten werden, der nicht unser Vertrauen hat.
2.) In frühweren Wahlbeanstandungen vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Az: Vf 74-III-18 und Az: Vf 24-II-24) ist der Beteiligte zu 4.) als Gruppenvertreter zweimal problemlos zugelassen worden. Die erforderliche Sachkunde des Beteiligten zu 4.) wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof zweimal konkludent anerkannt. Nach § 2 Abs. 3 WahlPrüfG des Bundes soll analog bei gemeinschaftlichen Einsprüchen sogar ein Bevollmächtigter benannt werden. Die Zulassung als Anwalt wird im Wahlprüfungsverfahren erstinstanzlich nicht verlangt.
3.) Dr. Hettlage ist der Schriftsatz-Urheber und Wortführer. Für die Beteiligten ist sein Zutun unverzichtbar. Ohne ihn wäre die gegenständliche Bürgerklage gar nicht zustande gekommen.
4.) Wir wollen vor allem aber auch deshalb vom Beteiligten zu 4) vertreten werden, weil seine Tätigkeit ehrenamtlich ist: Alle Kosten, Gerichts- oder Missbrauchsgebühren und Anwaltshonorare etc. trägt der Beteiligte zu 4.) und Gruppenbevollmächtigte alleine. Kein Beteiligter ist dazu bereit, das gegenständliche Verfahren weiter zu verfolgen, sollten für ihn irgendwelche „Umlagen“ etc. entstehen.
5.) Der Beteiligte zu 4.) ist mit den Teilen des privaten und des öffentlichen Rechts vertraut, die ihm als Wirtschaftswissenschaftler an den beiden Universitäten München und Fribourg/Suisse abverlangt wurden. Außerdem wurde zu einem Thema aus dem Aktienrecht mit „magna cum laude“ promoviert. https://books.google.de/books/about/Die_Bilanzierung_Wechselseitiger_Beteili.html?id=JiQTAQAAIAAJ&hl=en&output=html_text&redir_esc=y,
6.) Als Privatgelehrter steht Hettlage – auf dem Spezialgebiet des Wahlrechts – den nach § 22 BVerfGG zugelassenen Hochschulehren in nichts nach: Er hat einen „Gegenkommentar“ zum BWahlG veröffentlicht, (ISBN 978-3-96138-053-4), der 2018 in 2. Auflage erschienen ist. Außerdem hat er ein „Gutachten zur Reform des Wahlrechts“ verfasst, das in der „Neuen Juristischen Online Zeitschrift“ (NJOZ) 2023, 608 ff veröffentlicht wurde. Zu seinen zahlreichen Print- und Online-Beiträgen im einschlägigen Schrifttum zum Wahlrecht sind die entsprechenden Links und Fundstellen auf seiner Internet-Seite zugänglich: https://www.manfredhettlage.de/kleine-beitraege-zum-wahlrecht-seit-11-2017/
Der Hauptantrag
Wir beantragen das in Baden-Württemberg erst 2022 neu eingeführte Wahlrecht für Minderjährige zu verwerfen und die Wahl v. 8. März 2026 allein unter Volljährigen zu wiederholen.
Die Nebenanträge
Die Rüge weiterer Missstände fügen wir hinzu und beantragen – wie schon im Hauptantrag – auch hier Wahlwiederholung unter einem neuen Gesetz:
1.) Bei der Sperrklausel werden Stimmen von Wählern auf Parteien umverteilt, die sie gar nicht gewählt haben.
2.) Für 14 sog. „Überhänge“ gab es keine 14 überzähligen Wahlkreise.
3.) Wer das Wahlergebnis durch nachgeschobene Zusatzsitze ausgleicht, der verfälscht es auch.
4.) Die gespaltene Abstimmung (Stimmensplitting) macht den Stimmzettel ungültig.
5.) Über 87 Abgeordnete wurde nicht in unmittelbarer, nicht in freier und nicht in gleicher Wahl abgestimmt.
6.) Wer zweimal wählt, wählt einmal zu viel.
Die Begründung
… zum Hauptantrag:
„Wir beantragen das in Baden-Württemberg erst 2022 neu eingeführte Wahlrecht für Minderjährige zu verwerfen und die Wahl v. 8. März 2026 allein unter Volljährigen zu wiederholen.“
„Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.“ Im Widerspruch dazu steht § 7 Abs. 1 Ziff. 1 LWahlG/2022 (BWttmbg). Dort heißt es: “Wahlberechtigt sind alle Deutschen, im Sinne von Art. 116 Abs. 1. GG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (…).“ –Das passt nicht zusammen!
Die Volljährigkeit der Wähler ist ein Verfassungsbefehl. Die Einführung des Wahlrechts für Minderjährige in Baden-Württemberg war von Anfang an mit der verfassungsrechtlichen Gesamt-Ordnung der Republik unvereinbar. Dies geht aus dem Wortlaut des Art. 38 Abs. 2. GG mit zwingender Normenklarheit und Verständlichkeit hervor und wird nach dem Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1 GG für den Bund und die 16 Bundesländer verbindlich angeordnet.
Das in Baden-Württemberg erst 2022 neu eingeführte Wahlrecht für Minderjährige ist daher zu verwerfen, die Wahl des Landtags v. 8. März 2026 unter einem verfassungskonformen Landeswahlrecht zu wiederholen.
… zu den Nebenanträgen:
„1. Durch die Sperrklausel werden die Stimmen von Wählern auf Parteien umverteilt, die sie gar nicht gewählt haben.“
Die von der Sperrklausel erfassten Listenplätze der FDP, der Linken und der Sonstigen werden nicht eingezogen, sondern auf die im Landtag vertretenen Parteien (Grüne, CDU, AfD und SPD) zugeschlagen. 15,8 Prozent der Stimmen werden also nicht so ausgezählt, wie die Wähler abgestimmt haben. Das trifft auf ungefähr jeden siebten Abgeordneten zu. Außerdem wurden FDP und Linke von der nachträglichen Zuteilung der Ausgleichsmandate ausgesperrt, obwohl für sie bei einem Anteil von 4,4 % beim Ausgleich sogar etwas mehr als ein zusätzlicher Listenplatz herausspringt. Im konkret gegebenen Fall muss das bei zwei Parteien zum Einzug in den Landtag führen.
Vom Ausgleich ausgesperrte Parteien
| Partei | Listen- plätze | Direkt- mandate | Davon sog. Überhänge | Ender- gebnis | Davon Ausgleich |
| FDP | 4,4% | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Linke | 4,4% | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Sonstige | 7,0% | ||||
| Summe | 15,8% |
Quelle: Landeswahlleiter. In Prozent aller gültig abgegebenen Zweitstimmen.
Bei der Sperrklausel zeigt sich also eine weitere Manipulation der Wahl, die von der Wahlleiterin übergangenen wurde. Sie hätte es nicht zulassen dürfen, dass 15,8 % der gültig abgegebenen Stimmen anders vergeben wurden als die Wähler abgestimmt haben. Die klassische Direktwahl kommt ohne Sperrklausel aus. Die Fünf-Prozent-Hürde ist also nicht alternativlos. Die Sperrklausel ist aus Sicht der Verfassung die Achillesferse der Verhältniswahl.
„2. Für sog. „Überhänge“ gibt es keine überzähligen Wahlkreise.“
Aus den 70 Wahlkreisen des Landes können nicht mehr als 70 Direktmandate hervorgehen. Für weitere Landtagsabgeordnete mit unzulässigen „Überhangmandaten“ gäbe es keine Wahlkreise. Irgendwelche Wahlkreis-Sieger, denen ihr wohlerworbenes Direktmandat nicht zustünde, die gibt es überhaupt nicht!
„3. Wer das Wahlergebnis ausgleicht, der verfälscht es auch.“
„Ausgleichssitze sind Zusatzsitze.“ (Vgl. Schreiber/Strelen, BWahlG, (2011) § 6, Rdnr. 29.) Sie sprengen die Sollzahl der Mitglieder des Landtags. Es gibt in Baden-Württemberg 70 Wahlkreise. Daraus gehen 70 Direktmandate hervor, darunter 14 vermeintliche Überhänge. Hinzu kommen 87 Proporzmandate, darunter 23 sog. „Ausgleichsmandate“. Deshalb hat der völlig überfüllte Landtag nicht 120, sondern 157 Mitglieder.
Mehr Ausgleichsmandate als Überhänge
| Partei | Listen- plätze | Direkt- mandate | Davon sog. „Überhänge“ | End-Er- gebnis | Davon Ausgleich |
| Grüne | 43 | 13 | 56 | 13 | |
| CDU | 42 | 56 | 14 | 56 | 0 |
| AfD | 34 | 1 | 35 | 8 | |
| SPD | 10 | 0 | 10 | 2 | |
| Summe/Ist Summe/Soll | 87 50 | 70 70 | 14 0 | 157 120 | 23 0 |
Quelle Landeswahlleiter
„4. Die gespaltene Abstimmung (Stimmensplitting) ist ungültig.“
„Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt“. So steht es im Gesetz. Vgl. § 42 Abs. 1 LWahlG/2022 (BaWttmbg). Wer mit der Erststimme den Namen des von ihn bevorzugten Wahlkreis-Bewerbers kennzeichnet, seiner Partei aber die Landes- bzw. Zweitstimme verweigert, macht seinen Stimmzettel ungültig, weil sich der wahre Wille des Wählers nicht feststellen lässt. Betroffen sind nach der nachfolgenden Näherungsrechnung etwas mehr 0,85 Mio. gespaltene Willenserklärungen. Sie wurden bei der Auszählung nicht aussortiert – ein gewaltiger, bisher unerkannter Zählfehler!
Die „Splitting“-Stimmen gab den Ausschlag
| Partei | Mehr Erststimmen | als Zweitstimmen | = Überschuss: Erststimmen |
| CDU | 1.837.543 | 1.595.844 | 241.699 |
| SPD | 450.168 | 298.278 | 151.880 |
| Summe-I | 393.579 |
| Partei | Mehr Zweitstimmen | als Erststimmen | = Überschuss: Zweitstimmen |
| Grüne | 1.623.156 | 1.368.072 | 555.084 |
| AfD | 1.010.449 | 1.009.819 | 630 |
| Summe-II | 555.714 |
Quelle: Landeswahlleiter
Interpretationsschema: Bei der Landtagswahl vom 8. März 2026 gaben 242.699 Wähler dem Bewerber der CDU in Baden-Württemberg ihre Erststimmen, verweigerten der Union als Partei aber die Zweitstimme. Umgekehrt gaben 555.084 Wähler der Partei „DIE GÜNEN“ die Zweitstimme, verweigerten ihrem Kandidaten aber die Erststimme.
Die Landeswahlleiterin hat bei dieser Verletzung der „personalisierten“ Verhältniswahl ohne Zögern mitgemacht! Das amtliche Endergebnis der Landtagswahl v. März 2026 ist unverzüglich zu berichtigen. Die ungültigen Splitting-Stimmen lässt sich von den Wahlämtern an einem, höchstens aber zwei Tagen aussortiert und eliminieren. Der beanstandete Zählfehler kann gleichsam „über Nacht“ beseitigt werden.
„5. Über 87 Abgeordnete wurde nicht in unmittelbarer, nicht freier und nicht gleicher Wahl abgestimmt.“
1.) „Eine Wahl erfolgt unmittelbar (direkt), wenn (…) die Abgeordneten allein durch Stimmabgabe der Wähler bestimmt werden, wenn also allein die Wähler über die Zusammensetzung des Parlaments entscheiden“. Das steht so im Schreiber-Kommentar, (BWahlG v. 2017, § 1 Rdnr. 15). Er gilt als „Goldstandard“ unter den Kommentaren. Es wurden aber nicht alle, sondern nur 70 Abgeordnete direkt gewählt. Bei 87 Mitgliedern des Landtags ist das nicht der Fall.
2.) Die Verhältniswahl ist eine pauschale Blockwahl. Aus den starren Listen der Parteien können die Wähler keine freie Auswahl treffen, wie sie das Grundgesetz verlangt. Auch Rupert Scholz hält das für „undemokratisch“ und „verfassungswidrig“. (Vgl. Deutschland in guter Verfassung, 2004, S. 131) Die Wähler müssen gleichsam 87 Katzen im gleichen Sack kaufen.
3.) Aus einer Doppelwahl mit zwei grundverschiedenen Stimmen kann niemals eine gleiche Wahl entstehen. Die Doppelwahl ist nicht gleich, es sein denn, dass über alle Mitglieder des Landtags zweimal abgestimmt wird. Das ist aber nicht der Fall. Dafür gibt es zu wenig Wahlkreise.
„6. Wer zweimal wählt, wählt einmal zu viel.“
Die hybride Doppelwahl verletzt das römisch-rechtliche „ne bis idem“-Verbot, zweimal über die gleiche Sache zu entscheiden. Physisch kann niemand zweimal im Landtag sitzen. Auch kann dort niemand zweimal an der parlamentarischen Willensbildung teilnehmen. Warum also zwei Stimmen? Eine Stimme ist genug. Wer zweimal wählt, wählt einmal zu viel. Die Doppelwahl kollidiert mit dem „Ne bis Idem“-Prinzip – im Strafrecht, im Familienrecht, im Erbrecht und beim Staatsbürgerecht. Also keine Doppelstrafe, keine Doppel-Ehe, kein Doppel-Testament und kein Doppelpass. – Und natürlich auch keine Doppelwahl!
Die Unterschriften
Mit gemeinsamer Urkunde:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage (Gruppenobmann lt. § 21 BVerfGG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl.
Mit gesonderter Urkunde:
15.) Dr. Anton Fischer; 16.) Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd; 17.) Erich Schmidt; 18.) RA Hans Sultze; 20.) Dr. Helmut Fleck.
Und andere: mit Vornamen, Namen, Anschrift und Unterschrift.
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KlageVerfWttbg.docx
