Die Autoren- und Klägergemeinschaft: Dr. Wolfgang Goldmann; Dr. Ing. Robert Mertel; Joachim Kampka; Dr. Manfred C. Hettlage , (verantwortlich); Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; Gero von Braunmühl; Dr. Anton Fischer; Dr. Helmut Fleck; Hans Sultze (Rechtsanwalt); Erich Schmidt; Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd; Dieter Pause und andere.
I. Zur Problemstellung
„Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.“ So will es das Grundgesetz. Die Überprüfung der Wahl hat also Verfassungsrang. Leider wurde das auf Wasser geschrieben. Denn die Abgeordneten werden so zu Richtern-in -eigener-Sache. Das kollidiert mit dem auf Domitius Ulpian zurückgehenden Grundsatz: „nemo judex in sua causa“. Ewas anders war daher nicht zu erwarten: Im Plenum des Bundestages wurden die Wahleinsprüche, die nachstehend aufgelistet sind, ohne Ausnahme niedergestimmt. Gegen diese parlamentarischen Fehl-Entscheidungen ist zwar die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Doch folgte das Oberste Gericht dem Bundestag auf dem Fuße und wies seinerseits alle Verfassungsbeschwerden – ohne weitere Begründung – ausnahmslos ab. Oft genug geschah das erst nachdem die Legislaturperiode ausgelaufen und alles Schnee von gestern war. Der Rechtsweg wurde damit zum Holzweg!
II. Die ungelösten Aktenzeichen in tabellarischer Übersicht
Angefangen hat alles mit einer Bürgerklage (nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a) GG). Sie steht neben dem Rechtsmittel des Wahleinspruchs (nach Art. 41 Abs. 1 GG). Bei der einstufigen Direktklage tritt der Bundestag nicht als Eingangsinstanz auf. Hier gibt es auch keine richterliche „A-Limine-Abweisung“ nach § 24 BVerfGG, wohl aber die Unterbringung der Streitsache im „Allgemeinen Register“. Der Vorgang wird dorthin ohne Begründung für fünf Jahre „verbannt“ und danach gelöscht. Gelingt es, das abzuwenden, kommt die Kammer zum Zuge. Sie kann eine nähere Befassung ohne Begründung ablehnen und hat das auch regelmäßig getan. Das Parlament mauert und das Gericht verweigert die Entscheidung in der Sache. Den Souverän der Republik, das Wahlvolk, ereilt deshalb beides: erst die Pest, dann die Cholera.
2023
1. Bürgerklage / Art. 93 Abs 1 Ziff. 4a) GG / Bundeswahlgesetz (BWahlG/2023)
Sogar im Koalitionsvertrag war schon vereinbart worden, die verfehlte Zweitstimmen-Deckung des BWahlG/2023 müsse wieder beseitigt werden. Ob es jemals dazu kommt, darf allerdings bezweifelt werden. Koalitionsverträge sind ja keine echten Verträge, die einzuhalten sind. Denn man kann sie nicht einklagen, und es gibt auch keine Konventionalstrafen. Auch auf dem Rechtsweg konnte keine Abhilfe erreicht werden. Die Bürgerklage v. 23.6.2023 (2 BvR 842/23)
Alle im Text aufgeführten Links waren im Dezember 2025 abrufbar.
wurde von der Kammer des Zweiten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Sie beschloss am 31.7.2024 einstimmig: Damit befassen wir uns nicht.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz:
| Abstrakte Normenkontrolle, BWahlG/2023 (BGBl I, Nr.147) | Einstufige Direktklage: (Bundestag nicht zuständig) | Beschwerde BVerfG: 2 BvR 842/23 Nicht zur Entscheidung angenommen |
Nur wenige Tage nach dem Inkrafttreten des BWahlG/2023 (BGBl Nr. 147 Nr.) wurde die abstrakte Normenkontrollklage dem Verfassungsgericht zugestellt. Das war am 23.6.2023. Mehr dazu geht aus dem Link hervor: https://www.manfredhettlage.de/an-das-bundesverfassungsgericht/. In dem Schriftsatz wurde nicht nur die Zweitstimmen-Deckung, sondern auch der Wechsel zur Verhältniswahl, die überhöhte Bundessperrklausel und die Ergänzungsmandate etc. – erfolglos – gerügt.
2. Wahlbeanstandung / Art. 33 und 63 BayLVerf / Landtagswahl in Bayern 2023
Im Bund und den Ländern ist nach Art. 28 GG die verfassungsmäßige Ordnung gleichwertig zu verwirklichen (Homogenitätsprinzip). Tatsächlich werden der Bundestag und die Landtage aber nach grundverschiedenen Regeln gewählt. Dieses Auseinanderfallen von Recht und Wirklichkeit gab Anlass, auch die bayerische Landtagswahl v. 18.9.2023 – erneut – anzufechten
Streitsache Eingangsinstanz Letztinstanz
| Wahlprüfung / Landtagswahl / Bayern, “Hettlage-I” | Landtag: Az: P II-1003-1-18 abgewiesen: „unbegründet“ | Beschwerde VGH: Vf. 24-III-24 abgewiesen: „unbegründet“ |
| Wahlprüfung / Landtagswahl / Bayern, „Hettlage-II“ | Landtag: Az P II-1003-1-24 abgewiesen: „unbegründet“ | Beschwerde VGH: Vf. 24-III-24 abgewiesen: „unbegründet“ |
Die Wahlbeanstandungen wurden vom Landtag niedergestimmt. Dieser Beschluss liegt als LT-Drucksache 19/1552 v. 9.4.2024 vor. Das führte zur Beschwerde beim BayVGH. Näheres ergibt sich aus dem Link: https://www.manfredhettlage.de/fehlbesetzungen-des-landtags/.
Ganz anders als vor dem BVerfG wurde die Beschwerde vom BayVGH zur Entscheidung angenommen. A-Limine-Abweisungen sind den bayerischen Richtern fremd. Dieser Präzedenzfall schlägt positiv zu Buche. Auch waren die Gruppenbildung, die Vertretung durch den Gruppenbeauftragen und der nachträgliche Beitritt zum Verfahren – die das BVerfG regelmäßig verweigert – problemlos möglich. Der BayVGH hat die Streitsache also ausführlich erörtert, am Ende in gründlicher Beweisführung für „unbegründet“ erklärt deshalb abgewiesen. Vgl. dazu auch den Link: https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/24-iii-24._entscheidung.pdf.
Gegen die Entscheidung des BayVGH wurde schließlich Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt. Diese wurde vom Gericht zunächst im Allgemeinen Register abgeschoben (vgl. AR 4416/25). Die Übernahme in das Verfahrensregister wurde beantragt, steht aber aus.
2024
3. Wahlprüfung, / Art. 41 GG) / Wagenknecht u.a. / Bundestagwahl 2021
Das Bündnis-Sahra-Wagenknecht (BSW) bildet einen einzigartigen Vorgang in der gesamten Parlamentsgeschichte. Das Bündnis ist erst im Januar 2024 neu gegründet worden, hatte aber im 20. Deutschen Bundestag mit zehn Abgeordneten Sitz und Stimme, obwohl es am Wahltag des 26. Septembers 2021 in keinem der 16 Bundesländer auf einem Stimmzettel stand – also von niemandem mit den Zweitstimmen gewählt worden ist. Obwohl das Bündnis nicht an der Wahl teilgenommen hat, blieben die zehn „Seiteneinsteiger“ mit Zustimmung der Bundestagspräsidentin, Bärbel Bas, bis zum Ende der 20. Legislaturperiode eine anerkannte Gruppe des Deutschen Bundestages. Der Zweite Senat entschied ohne Gegenstimme: Mit dem Fall Wagenknecht befassen wir uns nicht.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz:
| Eigenmächtiger Übertritt in eine andere Landesliste | Bundestag Az: WP 2157/21 abgewiesen: „unbegründet“ | Beschwerde BVerfG: 2 BvC 3/24 Durch A-Limine-Abweisung erledigt |
Das Plenum des Bundestages hat den Wahleinspruch wie gewohnt niedergestimmt. Die BT-Drucksache: 20/11300, Anlage 2, liegt vor. Die Beschwerde gegen diese Fehlentscheidung wurde dem BVerfG zugestellt. Näheres geht aus dem Link hervor: https://www.manfredhettlage.de/der-fall-wagenknecht-verfassungsbeschwerde/. Die Verfassungsbeschwerde gegen die zehnfache Mandatsanmaßung blieb erfolglos und wurde nach § 24 BVerfGG ohne Begründung durch A-Limine-Abweisung erledigt.
4. Wahlprüfung / Art. 41 GG) / Berlin / Bundestagswahl 2021
In Berlin kam es mit einer Verzögerung von zwei Jahren und zwei Monaten, erst am 11.2.2024 schließlich doch zu einer Wahlwiederholung. Dabei sind in Hessen, in Niedersachsen und in NRW insgesamt drei Mandate neu entstanden, obwohl dort überhaupt nicht gewählt worden ist. Der Zweite Senat entschied auch hier einstimmig: Mit dem Fall Berlin befassen wir uns jetzt nicht schon wieder.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| Fehlerhafte Wiederholungswahl in Berlin | Bundestag: WP 2/21) abgewiesen: „unbegründet“ | Beschwerde BVerfG: 2 BvC 4/24 Durch A-Limine-Abweisung erledigt |
Der Wahleinspruch gegen die Wiederholungswahl wurde am 1.4.2024 zugestellt. Die ablehnende Stellungnahme des Bundestages liegt vor. Vgl. BT-Drucksache: 20/11300, Anlage 5. Näheres dazu ergibt sich aus dem Link: https://www.manfredhettlage.de/der-fall-berlin-verfassungsbeschwerde/. Die Beschwerde blieb erfolglos. Sie wurde vom BVerfG ohne Begründung durch A-Limine-Abweisung erledigt.
5. Wahlprüfung / Art. 41 GG / Passau / Bundestagswahl 2021
Durch den gesetzlich verfügten Leerstand im Wahlkreis Nr. 229/Passau wurden die Wähler ab Eintritt der Vakanz am 1.4.2024 ihrer Erststimme beraubt. Der Zweite Senat zeigte sich davon unbeeindruckt und entschied erst gegen Ende der 20. Legislaturperiode einstimmig: Mit dem Fall Passau befassen wir uns nicht.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| Leerstand im Wahlkreis 229/Passau | Bundestag: WP 2158/21 | Beschwerde BVerfG: 2 BvC 5/24 Durch A-Limine-Abweisung erledigt |
Der Wahleinspruch wurde zuerst vom Bundestag zurückgewiesen. Die BT-Drucksache: 20/11300 Anlage 3 liegt vor. Vgl. dazu auch den Link: https://www.manfredhettlage.de/der-fall-passau-verfassungsbeschwerde/. Das Verfahren wurde danach vom BVerfG ohne Begründung durch A-Limine-Abweisung endgültig erledigt.
6. Wahlprüfung / Art. 41 GG / Erlangen / Bundestagswahl 2021
Wie zuvor in Passau wurden die Wähler im Wahlkreis 242/Erlangen durch den gesetzlich angeordneten Leerstand ab der Vakanz vom 1.7.2024 ebenfalls ihrer Erststimme beraubt. Der Zweite Senat hat es versäumt, sich damit zeitnah auseinanderzusetzen und wiederum erst gegen Ende der 20. Legislaturperiode einstimmig entschieden: Mit dem Fall Erlangen befassen wir uns nicht.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| Leerstand im Wahlkreis 242/Erlangen | Bundestag: WP 2159/21 abgewiesen: „unbegründet“ | Beschwerde BVerfG: 2 BvC 10/24 Durch A-Limine-Abweisung erledigt |
Dem Deutschen Bundestag wurde der Wahleinspruch im Fall Erlangen nur einen Tag nach Beginn der Vakanz, schon am 2. Juli 2025 zugestellt. Das Plenum wies den Einspruch wie gewohnt zurück Vgl. BT-Drucksache 20/13500 Anlage 28. Näheres dazu lässt sich dem Link entnehmen:https://www.manfredhettlage.de/erlangen/. Gegen diese Fehl-Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, die das Verfassungsgericht wie üblich ohne Begründung durch A-Limine-Abweisung erledigt hat. Die Wahlkreise Erlangen und Passau, beide blieben bis zum Ende der 20. Legislaturperiode am 23.3. 2025 ohne direkt gewählten Abgeordneten. – Ein offensichtlicher Regelverstoß.
7. Bürgerklage / Art. 94 Abs 1 Ziff. 4a GG / drei Landtagswahlenin Brandenburg, Sachsen und Thüringen und der Bundesrat
Nach den Problemen der drei Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen stand die Frage nach der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Bundesrates im Raum. Das führte zu einer Bürgerklage vor dem BVerfG. Sie wurde allerdings von mittelbar betroffenen Bürgern vorgetragen, die bei den Landtagswahlen nicht wahlberechtigt waren, die Wahl also nicht anfechten konnten. Diese Bürgerklage von dritter Seite wurde von der Kammer nicht zur Entscheidung angenommen. Der Zweite Senat entschied einstimmig: Mit dem Bundesrat befassen wir uns nicht.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| Fehlbesetzung, Bundesrat Nach den 3 Landtagswahlen 2024 | Einstufige Direktklage: Bundestag nicht zuständig | Beschwerde BVerfG: 2 BvR 1662/24 Nicht zu Entscheidung angenommen |
Die Bürgerklage wurde dem BVerfG direkt zugestellt. Näheres dazu ergibt sich aus dem Link: https://www.manfredhettlage.de/bundesrat-buergerklage/. Der Vorgang wurde im Allgemeinen Register abgelegt (vgl. AR 6726/24). Die Überstellung aus in das Verfahrensregister (2 BvR 1662/24) wurde beantragt und erreicht, führte aber nicht zum Erfolg. Eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Bundesrates fand nicht statt.
2025
8. Wahlprüfung / Art. 41 Abs. 1 GG / Sekmen / Bundestagswahl 2021
Die Abgeordnete, Melis Sekmen, ist in Rheinland-Pfalz über die Landesliste der Grünen in den 20. Deutschen Bundestag gewählt worden. Sie wollte – über den Kopf der der Wähler hinweg – in die Landesliste der CDU „übertreten“, hat aber auf den Listenplatz bei den Grünen nicht in der vorgeschriebenen Form verzichtet und deshalb den Bundestag auch nicht verlassen, wie es das Gesetz verlangt. Vgl § 45 Abs. 1 Ziff. 4 und § 46 Abs. 1 Ziff. 4 BWahlG/2023. Sekmen nahm daher an dem abenteuerlichen Beschluss des Bundestages teil, mit dem die Schuldenbremse geschleift wurde. Dazu BVerfG lakonisch: Mit dem Fall Sekmen befassen wir uns nicht.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| Eigenmächtiger Übertritt in eine andere Landesliste | Bundestag: WP 2161/21 abgewiesen: „unbegründet“ | Beschwerde BVerfG: 2 BvC 1/25 Durch A-Limine-Abweisung erledigt |
Der Wahleinspruch gegen die Mandatsanmaßung wurde dem Bundestag zugestellt. Näheres dazu ergibt sich aus dem Link:https://www.manfredhettlage.de/sekmen/.Die BT-Drucksache 20/13500, Anlage 30 liegt vor. Der 20. Bundestag ging am 25.3.2025 zu Ende. Eine richterliche A-Limine-Abweisung wurde erst danach, am 4.4.2025, angekündigt und ist noch später, am 29.9.2025, tatsächlich ergangen. Sekmen war zu diesem Zeitpunkt schon seit acht Monaten nicht mehr Mitglied des Bundestages. Die „A-limine-Abweisung“ kam also auch viel zu spät.
9. Bürgerklage / Art. 94 Abs 1 Ziff. 4a) GG / Verfahrensrecht / Wegfall der Prozessgrundlage zum Ende der 20. Legislaturperiode
Der 20. Bundestag fand am 25.3.2025 sein Ende. Das gab Anlass, die ordnungsgemäße Zusammensetzung vor dem Wegfall der Prozessgrundlage vorsorglich zu überprüfen. Der drohende Rechtsverlust kümmerte das Gericht nicht. Es entschied: Damit befassen wir uns nicht.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| Rechtsverlust zum Ende der 20. Legislaturperiode | Einstufige Direktklage: Bundestag nicht zuständig | Beschwerde BVerfG: 2 BvR 432/25 Nicht zur Entscheidung angenommen |
Die Bürgerklage ist unveröffentlicht. Dem BVerfG wurde sie am 18.1.2025 zugestellt. Die Überstellung aus dem Allgemeinen Register (AR 347/25) in das Verfahrensregister 2 BvR 432/25 wurde erreicht. Die Beschwerde wurde danach von der Kammer des Zeiten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.
10. Wahlprüfung / Art. 26 EU-WahlG / Europa-Wahl 2024
Der Wahleinspruch gegen die EU-Wahl v. 9. Juni 2024 hat den Bundestag mit einer Verspätung von einem Werktag erreicht. Der Bundestag hat die verspätete Zustellung seinerseits erst mit einer Verspätung von mehreren Werktagen entgegengenommen. Beides ist unstreitig. Die Berufung auf den Ablauf der Frist verstößt gegen Treu und Glauben, weil dem Bundestag ja gar kein tatsächlicher Nachteil entstanden ist. Der Zweite Senat hat die unzulässige Rechtsausübung nicht verworfen, sondern einstimmig entschieden: Der Einspruch ist nicht rechtzeitig erfolgt. Und mit der Frage nach Treu und Glauben befassen wir uns nicht.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| EU-Wahl: „nicht unmittelbar, nicht frei und nicht gleich“. | Bundestag: EUWP 68/24 abgewiesen: um einen Tag verfristet | Beschwerde BVerfG: 2 BvC 2/25 Durch A-Limine-Abweisung erledigt |
DieBT-Drucksache liegt vor. Mehr zur Sache ergibt sich aus dem Link: https://www.manfredhettlage.de/eu-wahl-anfgefochten/. Die Beschwerde gegen die unzulässige Rechtsausübung des Bundestages wurde – diesmal fristgerecht! – zugestellt und vom BVerfG durch A-Limine-Abweisung erledigt. Eine Überprüfung der EU-Wahl fand daher nicht statt.
11. Wahlprüfung / § 41 Abs. 1 BWahlG / Wissing / Bundestagswahl 2021
Die Abgeordnete, Volker Wissing, ist über die Landesliste der FDP von Rheinland-Pfalz zum Mitglied des 20. Deutschen Bundestag gewählt worden. Er wollte über den Kopf der Wähler hinweg aus der FDP-Landesliste in das Direktmandat eines Parteilosen „übertreten“, statt auf seinen Listenplatz bei der FDP zu verzichten und den Bundestag zu verlassen, wie es das Gesetz verlangt. Deshalb gingen aus dem Wahlkreis Nr. 211/ Südpfalz zwei Direktmandate hervor. Vgl. dazu https://www.manfredhettlage.de/zwei-direktmandate-in-einem-wahlkreis/. Seit dem 23. März 2025 ist Wissing kein Abgeordneter mehr. Dessen unbeachtet entschied das Gericht am 29.9.2029 mit großer Verspätung: Mit dem Fall Wissing befassen wir uns nicht.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| Eigenmächtiger Wechsel vom Listenplatz zum Direktmandat | Bundestag: WP 2162/21 abgewiesen: „unbegründet“ | Beschwerde BVerfG: 2 BvC 10/25 Durch A-Limine-Abweisung erledigt |
Der Wahleinspruch wurde dem Bundestag form- und Fristgerecht am 15.12.2024 zugestellt. Die BT-Drucksache 20/14300, Anlage 7 liegt vor. Mehr dazu ergibt sich aus dem Link: https://www.manfredhettlage.de/zwei-direktmandate-in-einem-wahlkreis/. Der 20. Legislaturperiode ging am 25.3. 2025 zu Ende. Wie schon Sekmen nahm auch Wissing zu Unrecht an der spektakulären Beugung der Verfassung teil, mit der die Schuldenbremse geschleift wurde. Die Entscheidung auf Nichtbefassung fiel erst am 29.9.2025, also zu einem Zweitpunkt, in dem Wissing seit sechs Monaten nicht mehr Mitglied des Bundestages war, sie fiel also auch noch zur Unzeit.
Beginn der 21. Legislaturperiode am 25. März 2025 12. Bürgerklage nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a) GG / Verkündung falscher Wahlergebnisse / Bundestagswahl 2025
Die unmittelbare Bürgerklage nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a) GG wurde vom Verfassungsgericht zunächst im Allgemeine Register abgelegt, wo sie ohne richterliche Entscheidung nach 5 Jahren gelöscht worden wäre. Dies konnte abgewendet werden. Die Beschwerde wurde am 19.9.2025 von der zuständigen Kammer des Gerichts nicht zur Entscheidung angenommen und es erging der Beschluss: Damit befassen wir uns nicht.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| Bundestagswahl 23.2.2025 Verkündung falscher Wahlergebnisse | Einstufige Direktklage: Bundestag nicht zuständig | Beschwerde BVerfG: 2 BvR 496/25 Nicht zur Entscheidung angenommen |
Die Bürgerklage wurde am 12. März 2025 beim BVerfG anhängig gemacht. Vgl. dazu den Link: https://www.manfredhettlage.de/verfassungsbeschwerde-falsch-besetzter-bundestag/. Die Überstellung aus dem Allgemeinen Register (AR 1516/25) in das Verfahrensregister (2 BvR 496/25) wurde beantragt und erreicht. Für die Hauptsache des Verfahrens, die Verkündung falscher Wahlergebnisse, interessierte sich niemand.
13. Bürgerklage lt. Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a) GG / gegen die notorischen Abweisungen ohne Begründung
Das Verfassungsgarantie der Wahlprüfung (nach Art. 41 Abs. 1 GG) wird durch die einfachrechtliche Spruchpraxis der notorischen A-Limine-Abweisung (nach § 24 BVerfGG) unterlaufen. Die Bürgerklage richtete sich gegen die gängige Entscheidungspraxis der Nichtbefassungen. Auch diese Verfassungsbeschwerde wurde von der Kammer des Zweiten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Senat war aber nicht der gesetzliche Richter. Den hier geht es nicht um eine Wahlstreitigkeit, sondern um die Vorgaben für den Rechtsweg – ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zu rügen war und beim zuständigen Ersten Senat tatsächlich auch gerügt wurde.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| Bundestag Überprüfung des Rechtswegs | Einstufige Direktklage Bundestag nicht zuständig | Beschwerde BVerfG: 2 BvR 2/25 Fristende 30.7.2025 |
Die am 22.4.2025 beim Ersten Senat eingereichte Bürgerklage ist vom Zweiten Senat entschieden worden. Dies obwohl er nach § 14 Abs. 1 BVerfGG gar nicht der gesetzliche Richter ist. Die Entscheidung über die Zuständigkeit steht aus. Erst danach ist über die Hauptsache zu befinden, ob sich die einfachrechtliche Entscheidungspraxis der Nichtbefassung mit dem zu schützenden Verfassungsgut der Wahlprüfung vereinbaren lässt. Beides lässt auf sich warten.
14. Wahlprüfung / Art. 41 Abs. 1 GG / Verkündung falscher Wahlergebnisse / Bundestagswahl 2025 /
Hier schließt sich der Ring. Das neue BWahlG v. 13.6.2023 (BGBl I, Nr. 147) ist in wesentlichen Teilen nicht verfassungskonform. Der Richtungswechsel zur Verhältniswahl, der Wegfall der Grundmandats-Regel und die hochumstrittene Zweitstimmen-Deckung, die überhöhte Sperrklausel und das Ergänzungsmandat etc. wurde vor dieser konkreten Normenkontrolle der Wahlprüfung schon auf dem Weg der abstrakten Normenkontrolle (2 BvR 842/23 und 2 BvR 496/25) angergriffen. Die Kammer des Zweite Senate lehnte die Befassung mit der Streitsache ohne Begründung ab.
Die vorgezogene Neuwahl vom 23.2.2025 brachte es ans Licht: Insgesamt sind 23 direkt gewählte Wahlkreis-Sieger nicht in den Bundestag eingezogen, weil sie nicht zweimal, sondern nur einmal gewählt worden sind, nämlich nur mit den Erststimmen, nicht aber auch mit den Zweitstimmen. Bei der nachfolgenden Kanzlerwahl kam deshalb, was kommen musste: die große Katastrophe. Im ersten Wahlgang fehlten sechs Stimmen – bei 23 annullierten Mandaten?
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| Bundestagswahl 23.2.2025? Nicht unmittelbar, nicht frei u. nicht gleich | Bundestag: AktenZ angefordert Frist bis 23. April. 2025 | (Beschwerde zum zulässig) |
Der Wahleinspruch nach Art. 41 Abs. 1 GG wurde dem Bundestag am 1.4.2025 zugestellt, liegt aber dort offenbar nicht vor. Der Zugangsnachweis wurde an Hand der Einlieferungsbelegs (RR Nr. 7837 5815 2DE) geführt und am 22.11.2025 ein Aktenzeichen angefordert. Die Entscheidung über die Zuweisung des Aktenzeichens steht aus.
15. Wahlprüfung / § 41 Abs. 1 BWahlG / Knodel / Bundestagswahl 2025
Die jüngste Mandatsanmaßung im Fall Sieghard Knodel ist ein „déjà-vu“-Erlebnis. Knodel erklärte öffentlich, er habe die AfD verlassen, werde „sein“ Mandat aber nicht aufgeben, sondern als freier Abgeordneter wahrnehmen. Dies obwohl er dafür weder kandidiert hat noch gewählt worden ist. Der Vergleich mit den Fällen Sekmen und Wissing nahe. Selbst aus den offiziellen Bekanntmachungen des Bundestages lassen sich keine Angaben entnehmen für welchen Wahlkreis Knodel das freie Mandat ausübt. Offenbar ist er ein freier Abgeordneter, der aus einem „imaginären“ Wahlkreis stammt. Vgl. dazu https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/K/knodel_sieghard-1045460, Wegen der Nichtbefassung in den vergleichbaren Mandatsanmaßungen in den Fällen Wagenknecht, Sekmen und Wissing macht die richterliche Rechtfortbildung keine Fortschritte mehr.
Streitsache Eingangsinstanz: Letztinstanz
| Eigenmächtiger Übertritt vom Listenplatz zum Direktmandat | Bundestag: WP1030/21 | Beschwerde zulässig |
Der Wahleinspruch wurde 15. Juni 2025 zugestellt und ist beim Bundestag 23.6.2025 eingegangen. Das Aktenzeichen wurde erteilt. Die BT-Drucksache steht aus. Dem Bundestag wurde eine Bearbeitungsfrist bis zum 30.9.2025 gesetzt, von ihm aber ignoriert. Die endgültige Entscheidung lässt auf sich warten.
III. Ist eine notorische A-Limine-Abweisung noch verfassungskonform?
So haben sich 1949 die Urheber der Verfassung die Wahlprüfung natürlich nicht vorgestellt: Erstinstanzlich wird der Bundestag durch die Wahlprüfung zum Richter-in-eigener-Sache. Seine Befangenheit wird in den entsprechenden Bundestags-Drucksachen lückenlos dokumentiert: Das Plenum der Abgeordneten weist alle gegen die Volksvertretung gerichteten Wahleinsprüche regelmäßig, oft mit erheblicher Verspätung ab. Gegen Fehl-Entscheidungen des Bundestages ist zwar die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Doch das bleibt graue Theorie. Denn in den meisten aller Fälle setzen die Verfassungshüter das ihnen anvertraute Institut der Wahlprüfung durch notorische Nichtbefassungs-Entscheide eigenhändig außer Kraft. Sie schrecken vor der Rechtsbeugung nicht zurück, und das zu schützende Verfassungsgut landet „in der Tonne“.
Stand: 25.11.2025
*) Der verantwortliche Autor lebt in München und hat als freier Publizist und Blogger zahlreiche Print- und Online-Beiträge zum Wahlrecht veröffentlicht:Vgl.: https://www.manfredhettlage.de/kleine-beitraege-zum-wahlrecht-seit-11-2017/. 2025 hat er das politische Taschenbuch publiziert mit dem Titel: „Wie wählen wir 2029, wie 2033?“ (ISBN 978-3-7693-5043-2).
