Manfred Hettlage aus München befasst sich seit 2010 als Privatgelehrter, unabhängiger Publizist und Blogger speziell mit dem Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland. Rechtzeitig zum Jubiläum 75-Jahre-Verfassungsgericht (am 28.9.) ist sein Taschenbuch: „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, in zweiter, überarbeiteter Auflage erschienen. In 21 Legislaturperioden hat es 26 Wahlrechts-Änderungsgesetze bzw. -Änderungsversuche gegeben. Die meisten von ihnen landeten vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe. Doch den „Richtern in den Roten Roben“ ist es in 75 Jahren nicht gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. Hettlage tritt dem kritisch entgegen: Zahlreiche Veröffentlichungen in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Print- und Online-Medien. Hinzu kommen seine Schriftsätze zu 15 Wahleinsprüchen samt Verfassungsbeschwerden (nach Art. 41 GG) bzw. Bürgerklagen (nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG) gegen die Gültigkeit von Bundes- und Landtagswahlen. – Eine brisante Abhandlung in einem hochpolitischen Umfeld.
Zum Hintergrund: BWahlG – Meine Beiträge zum Schrifttum; Link:
https://manfredhettlage.de/2026/08/06/xvi-meine-beitraege/,
Manfred C. Hettlage, „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, 150 Seiten, 2. überarbeitete Auflage, BoD-Verlag, ISBN: 9783696709617; Taschenbuch;14,- Euro.
Präsentation am 3. September 2026 (Beginn 10 Uhr) im „PresseClub-München“, Marienplatz 22/IV, 80331 München, Eingang gegenüber dem „Alten Peter“.
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Pressenotiz-II. / Mehrheit regiert, Minderheit entscheidet
Zur Vorstellung seines Buches: „Fluch und Elend der Verhältniswahl“, am 3. September 2026 (Vormittag), im „PresseClub-München“, erklärt der Autor, Manfred Hettlage:
„Der Verfassungsrichter, Ernst. G. Mahrenholz, hat die typisch deutsche Zwei-Stimmen-Wahl als „Einführung der Bigamie im Wahlrecht“ gebrandmarkt. Hans Meyer hat von „wahlrechtlichem Irrsinn“ gesprochen und Sophie Schönberger wiederholt das Wort „Lebenslüge“ in den Mund genommen.
Die erste Große Koalition unter Bundeskanzler, Kurt Georg Kiesinger, wollte Abhilfe schaffen. Schon 1966 hatten Union und SPD vereinbart, ein neues Wahlrecht zu beschließen, um „einen institutionellen Zwang zur Beendigung der Großen Koalition“ zu schaffen. Mehr noch wollte man sogar „eine institutionelle Abwehr der Notwendigkeit zur Bildung von Koalitionen überhaupt“ herbeiführen. Der geplante Richtungswechsel im Wahlrecht hat aber nicht stattgefunden.
Der für die Verhältniswahl typische Zwang zur Bildung von Koalitionen ist geblieben bis auf den heutigen Tag und verschafft der Minderheit auf der Regierungsbank regelmäßig eine Sperrminoriät. Weil gegen den Willen der Minderheit nicht regiert werden kann, verliert das Mehrheitsprinzip den Boden unter den Füßen. Es kommt zur außerparlamentarischen Opposition; zu Unzufriedenheit und Unruhen; zu Plebiszit statt Parlament; zu «Demo» statt Demokratie!“
ViSdP: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
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• Buchtitel: »Fluch und Elend der Verhältniswahl«, 2. Aufl.
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VITA
Der Autor, Manfred C. Hettlage, lebt in München und hat als Privatgelehrter, freier Publizist und Blogger seit 2010 in namhaften Fachzeitschriften zahlreiche Print- und Online-Beiträge zum Wahlrecht veröffentlicht.
https://manfredhettlage.de/2026/08/06/xvi-meine-beitraege/,
Mehr zur Vita unter: https://www.manfredhettlage.de/about/.
INHALT
Teil A: Kleine Beiträge
Jubiläum 75-Jahre-BVerfG
I. Festliches und Bedenkliches
Ein Blick zurück auf die höchstrichterlichen Problem-
Entscheidungen zum BWahlG S. 11
Die Willkür der Zweitstimmen-Deckung S. 21
Verbot der Doppelwahl
III. Niemand darf zweimal zur Wahlurne gehen“ S. 25
Fehlgriffe des Gesetzgebers
II. Zwei Augen, zwei Ohren, aber nur eine Stimme
Pro Kopf eine Stimme
IV. Der Geburtsfehler der Republik
Wer zweimal wählt, wählt einmal zu viel S. 31
Richtlinienkompetenz
V. Beim Kanzler oder der Koalition?
Fluch und Elend der Verhältniswahl S. 47
Landtagswahl
VI. Fünf Mandatsanmaßungen
Seit 2026 auch in Brandenburg S. 45
Baden-Württemberg
VII. Muss die Landtagswahl wiederholt werden? S. 49
Sachsen-Anhalt
VIII. Wie die Demokratie versumpft S. 55
Teil B: Petition und Wahleinsprüche
Petition nach Art. 17 GG
IX. Klöckner kritisiert Karlsruhe
Das Sonder-Prüfungsrecht bleibt ungenutzt 58
Schriftsatz
X. Wahleinspruch mit Verfassungsrang
Einspruch gegen die Wahl v. 23.2.2025 65
Schriftsatz
XI. Der Fall Knodel
Direktmandat ohne Wahlkreis 81
Schriftsatz
XII. Schlechtes Recht verdrängt das gute
Unzulässige Nichtbefassung 86
Teil C: Entscheidungen und Entwürfe
Ungelöste Aktenzeichen
XIII. Holzweg statt Rechtsweg
Wahleinsprüche und Beschwerden 91
Der Hettlage-Referenten-Entwurf:
XIV. Das Direktmandat: Rückgrat der Demokratie
Zum Richtungswechsel im Wahlrecht 10
Teil D: Anhänge
XV. Dokumente und Statistiken 121
XVI. Meine Beiträge zum Schrifttum 139
Schriftprobe-I
„Beim Wahlrecht ist es den Verfassungsrichtern nicht gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. In 21 Wahlperioden hat es 26 Wahlrechts-Änderungs-Gesetze bzw. -Versuche gegeben. Die meisten von ihnen landeten vor dem Höchsten Gericht in Karlsruhe. Anders als die abstrakten Normenkontrollen sind die konkreten Wahlprüfungen erstinstanzlich Sache des Bundestages. Die Eingangsinstanz wurde damit zum Richter in eigener Sache gemacht. Gegen seine Vorentscheidung ist zweitinstanz
lich zwar die Beschwerde zum Verfassungsgericht zulässig. Über die Gültigkeit der Wahl kann also höchstrichterlich entschieden werden, muss aber nicht und das geschieht auch nicht, wenn es das Gericht nicht will.“
(Aus Einl. Kap.II)
Schriftprobe-II
„Baden-Württemberg
XVIII. Wahlsieg verschenkt
Die Landtagswahl in Baden-Württemberg war ein Kopf-an-Kopf-Rennen. Der knappe Abstand zwischen den Grünen und der CDU lag bei nur 27.312 Zweitstimmen (0,5 % v. allen Zweitstimmen). Das war sehr knapp. Vor allem aber war es vermeidbar. In 70 Wahlkreisen fehlten der Union jeweils im Durchschnitt 70 x 370 Zweitstimmen. Gleichzeitig haben die CDU-Wähler 241.699 Zweitstimmen „verschenkt“, weil sie ihrem Direktkandidaten zwar die Erststimmen zukommen
Die „Splitting“-Stimmen gaben den Ausschlag
| Partei | Mehr Erststimmen | als Zweitstimmen | Überschuss: Erststimmen |
| CDU | 1.837.543 | 1.595.844 | 241.699 |
| Summe-I | 393.579 |
| Partei | Mehr Zweitstimmen | als Erststimmen | Überschuss: Zweitstimmen |
| Grüne | 1.623.156 | 1.368.072 | 555.084 |
| AfD | 1.010.449 | 1.009.819 | 630 |
| Summe-II | 555.714 |
Quelle: Landeswahlleiter
Interpretationsschema der Tabelle: Bei der Landtagswahl vom 8. März 2026 gaben 242.699 Wähler dem Bewerber der CDU in Baden-Württemberg ihre Erststimmen, verweigerten der Union als Partei aber die Zweitstimme (Zeile 1, Spalte 4/CDU). Umgekehrt gaben 555.084 Wähler der Partei „DIE GÜNEN“ die Zweitstimme, verweigerten ihrem Kandidaten aber die Erststimme (Zeile 3, Spalte 4/Grüne).
ließen, der Union aber die Zweitstimme verweigerten. Heruntergebrochen auf 70 Wahlkreise sind das 70 x 3453 durch das sog. „Splitting“ verlorene Zweitstimmen. Das ist ungefähr das 10-Fache dessen, was die CDU des Landes für den Sieg benötigt hätte. (Vgl. dazu die Tabelle: Spalte 3; Zeile 1 (CDU) und Zeile 4 (Grüne).
Manuel Hagel hat den Grünen 44 (von insgesamt 70) Direktmandate abgenommen und damit die politische Landschaft zu Gunsten der CDU total verändert. Cem Özdemir ist trotzdem der Wahlsieger geblieben. Den Ausschlag gaben die Zweitstimmen. Denn 80 von 150 Sitzen werden allein über die Zweitstimmen vergeben. Wenn man also etwas nicht tun darf, dann ist es die Abspaltung der Zweitstimmen von den Erststimmen (Stimmensplitting). Was zählt ist die Zweitstimme. Die Erststimme ist zweitrangig.
Die personalisierte Verhältniswahl schließt das sog. „Stimmensplitting“ aus. Denn es ist ein gewaltiger Unterschied, ob man eine Person zweimal oder zwei Personen einmal wählt. Manuel Hagel ist es nicht gelungen, die CDU-Erst-Stimmen-Wähler des Landes davon abzuhalten, mit der Zweitstimme „fremdzugehen“. Was tun? Am besten wäre es, CDU und Grüne verhandeln über ein neues Wahlrecht, verabschieden es mit einer Mehrheit von 112 von insgesamt 157 Mitglieder des Landtags, lösen unmittelbar danach den Landtag auf und schreiben eine Neuwahl aus. Warum soll man zweimal über die gleiche Sache abstimmen? Weg mit der zweiten Stimme! Weg mit dem Stimmensplitting! – Eine Stimme ist genug!
(Aus Kap. XII; leicht geändert)
