Pressenotiz-I / Fluch und Elend der Verhältniswahl

Manfred Hettlage aus München befasst sich seit 2010 als Privatge­lehrter, unabhängiger Publizist und Blogger speziell mit dem Wahl­recht der Bundesrepublik Deutschland. Rechtzeitig zum Jubiläum 75-Jahre-Verfassungsgericht (am 28.9.) ist sein Taschenbuch: „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, in zweiter, überarbeiteter Auflage erschienen. In 21 Legislaturperioden hat es 26 Wahlrechts-Änderungsgesetze bzw. -Änderungsversuche gegeben. Die meisten von ihnen landeten vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe. Doch den „Richtern in den Roten Roben“ ist es in 75 Jahren nicht gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. Hettlage tritt dem kritisch entgegen: Zahlreiche Veröffentli­chungen in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Print- und Online-Medien. Hinzu kommen seine Schriftsätze zu 15 Wahleinsprüchen samt Verfassungsbe­schwerden (nach Art. 41 GG) bzw. Bürgerklagen (nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG) gegen die Gültigkeit von Bundes- und Landtagswahlen. – Eine brisante Ab­handlung in einem hochpolitischen Umfeld.

Zum Hintergrund: BWahlG – Meine Beiträge zum Schrifttum; Link:

https://manfredhettlage.de/2026/08/06/xvi-meine-beitraege/,

Manfred C. Hettlage, „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, 150 Seiten, 2. überarbeitete Auflage, BoD-Verlag, ISBN: 9783696709617; Taschenbuch;14,- Euro.

Präsentation am 3. September 2026 (Beginn 10 Uhr) im „PresseClub-München“, Marienplatz 22/IV, 80331 München, Eingang gegenüber dem „Alten Peter“.

π

Pressenotiz-II. / Mehrheit regiert, Minderheit entscheidet

Zur Vorstellung seines Buches: „Fluch und Elend der Verhältniswahl“, am 3. September 2026 (Vormittag), im „PresseClub-München“, erklärt der Autor, Manfred Hettlage:

 „Der Verfassungsrichter, Ernst. G. Mahrenholz, hat die typisch deut­sche Zwei-Stimmen-Wahl als „Einführung der Bigamie im Wahl­recht“ gebrandmarkt. Hans Meyer hat von „wahlrechtlichem Irrsinn“ gesprochen und Sophie Schönberger wiederholt das Wort „Lebens­lüge“ in den Mund genommen.

Die erste Große Koalition unter Bundeskanzler, Kurt Georg Kiesinger, wollte Abhilfe schaffen. Schon 1966 hatten Union und SPD verein­bart, ein neues Wahlrecht zu beschließen, um „einen institutionellen Zwang zur Beendigung der Großen Koalition“ zu schaffen. Mehr noch wollte man sogar „eine institutionelle Abwehr der Notwendigkeit zur Bildung von Koalitionen überhaupt“ herbeiführen. Der geplante Rich­tungswechsel im Wahlrecht hat aber nicht stattgefunden.

Der für die Verhältniswahl typische Zwang zur Bildung von Koali­tionen ist geblieben bis auf den heutigen Tag und verschafft der Minderheit auf der Regierungsbank regelmäßig eine Sperrminori­ät. Weil gegen den Willen der Minderheit nicht regiert werden kann, verliert das Mehrheitsprinzip den Boden unter den Füßen. Es kommt zur außerparlamentarischen Opposition; zu Unzufrieden­heit und Unruhen; zu Plebiszit statt Parlament; zu «Demo» statt Demokratie!“

ViSdP: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22,  80639 München     

#Rezensionsexemplare:

Gratisexemplare können bei <www.presse@bod.de> bestellt werden. Es genügt ein kurzes E-Mail-Anschreiben der Redak­teurin oder des Redakteurs, Bloggenden mit folgenden Anga­ben:

• Medium, Blog oder Kanal des Rezensenten;

• Buchtitel: »Fluch und Elend der Verhältniswahl«, 2. Aufl.

• Versandadresse des Empfängers

Auch als E-book erhältlich!

Mit allen Links zu den elektronisch verfügbaren Textdateien, auf die im Text Bezug genommen wird.

VITA

Der Autor, Manfred C. Hettlage, lebt in München und hat als Privat­gelehrter, freier Publizist und Blogger seit 2010 in namhaften Fach­zeitschriften zahlreiche Print- und Online-Beiträge zum Wahlrecht veröffentlicht.

https://manfredhettlage.de/2026/08/06/xvi-meine-beitraege/,

Mehr zur Vita unter: https://www.manfredhettlage.de/about/.

INHALT

Teil A: Kleine Beiträge

Jubiläum 75-Jahre-BVerfG

I.  Festliches und Bedenkliches

Ein Blick zurück auf die höchstrichterlichen Problem-

Entscheidungen zum BWahlG      S. 11                             

Die Willkür der Zweitstimmen-Deckung                   S. 21

Verbot der Doppelwahl
III.   Niemand darf zweimal zur Wahlurne gehen“            S. 25

Fehlgriffe des Gesetzgebers
II.   Zwei Augen, zwei Ohren, aber nur eine Stimme

Pro Kopf eine Stimme

IV.  Der Geburtsfehler der Republik

 Wer zweimal wählt, wählt einmal zu viel               S. 31

Richtlinienkompetenz
 V. Beim Kanzler oder der Koalition?

Fluch und Elend der Verhältniswahl                                          S. 47

Landtagswahl
 VI.  Fünf Mandatsanmaßungen

 Seit 2026 auch in Brandenburg                                                    S. 45

Baden-Württemberg
VII. Muss die Landtagswahl wiederholt werden?                  S. 49

Sachsen-Anhalt

VIII. Wie die Demokratie versumpft                                             S.  55

Teil B: Petition und Wahleinsprüche

Petition nach Art. 17 GG
IX.  Klöckner kritisiert Karlsruhe

 Das Sonder-Prüfungsrecht bleibt ungenutzt                              58

Schriftsatz
X. Wahleinspruch mit Verfassungsrang

 Einspruch gegen die Wahl v. 23.2.2025                                         65

Schriftsatz
XI.  Der Fall Knodel

 Direktmandat ohne Wahlkreis                                                   81

Schriftsatz
XII.   Schlechtes Recht verdrängt das gute

Unzulässige Nichtbefassung                                                    86

Teil C: Entscheidungen und Entwürfe

Ungelöste Aktenzeichen

XIII.  Holzweg statt Rechtsweg

 Wahleinsprüche und Beschwerden                         91

Der Hettlage-Referenten-Entwurf:

XIV.  Das Direktmandat: Rückgrat der Demokratie

 Zum Richtungswechsel im Wahlrecht                    10

Teil D: Anhänge

XV.  Dokumente und Statistiken                               121

XVI.  Meine Beiträge zum Schrifttum                          139

Schriftprobe-I

„Beim Wahlrecht ist es den Verfassungsrichtern nicht gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. In 21 Wahlperioden hat es 26 Wahl­rechts-Änderungs-Gesetze bzw. -Versuche gegeben. Die me­isten von ihnen landeten vor dem Höchsten Gericht in Karls­ruhe. Anders als die abstrakten Normenkontrollen sind die konkreten Wahlprüfungen erstinstanzlich Sache des Bundes­tages. Die Eingangsinstanz wurde damit zum Richter in eigener Sache gemacht. Gegen seine Vorentscheidung ist zweitinstanz­

lich zwar die Beschwerde zum Verfassungsgericht zulässig. Über die Gültigkeit der Wahl kann also höchstrich­terlich entschieden werden, muss aber nicht und das geschieht auch nicht, wenn es das Gericht nicht will.“

(Aus Einl. Kap.II)

Schriftprobe-II

„Baden-Württemberg

XVIII. Wahlsieg verschenkt

Die Landtagswahl in Baden-Württemberg war ein Kopf-an-Kopf-Rennen. Der knappe Abstand zwischen den Grünen und der CDU lag bei nur 27.312 Zweitstimmen (0,5 % v. allen Zweitstimmen). Das war sehr knapp. Vor allem aber war es vermeidbar. In 70 Wahlkreisen fehlten der Union jeweils im Durchschnitt 70 x 370 Zweitstimmen. Gleichzeitig haben die CDU-Wähler 241.699 Zweitstimmen „verschenkt“, weil sie ihrem  Direktkandidaten  zwar  die  Erststimmen  zukommen

Die „Splitting“-Stimmen gaben den Ausschlag

ParteiMehr Erststimmenals ZweitstimmenÜberschuss: Erststimmen
CDU1.837.5431.595.844241.699
Summe-I  393.579
ParteiMehr Zweitstimmenals ErststimmenÜberschuss: Zweitstimmen
Grüne1.623.1561.368.072555.084
AfD1.010.4491.009.819630
Summe-II  555.714

Quelle: Landeswahlleiter

Interpretationsschema der Tabelle: Bei der Landtagswahl vom 8. März 2026 gaben 242.699 Wähler dem Bewerber der CDU in Baden-Würt­temberg ihre Erststimmen, verweigerten der Union als Partei aber die Zweit­stimme (Zeile 1, Spalte 4/CDU). Umgekehrt gaben 555.084 Wähler der Partei „DIE GÜNEN“ die Zweitstimme, verweigerten ihrem Kandidaten aber die Erststimme (Zeile 3, Spalte 4/Grüne).

ließen, der Union aber die Zweitstimme verweigerten. Herun­tergebrochen auf 70 Wahlkreise sind das 70 x 3453 durch das sog. „Splitting“ verlorene Zweitstimmen. Das ist ungefähr das 10-Fache dessen, was die CDU des Landes für den Sieg benötigt hätte. (Vgl. dazu die Tabelle: Spalte 3; Zeile 1 (CDU) und Zeile 4 (Grüne).

Manuel Hagel hat den Grünen 44 (von insgesamt 70) Direkt­mandate abgenommen und damit die politische Landschaft zu Gunsten der CDU total verändert. Cem Özdemir ist trotzdem der Wahlsieger geblieben. Den Ausschlag gaben die Zweitstim­men. Denn 80 von 150 Sitzen werden allein über die Zweitstim­men vergeben. Wenn man also etwas nicht tun darf, dann ist es die Abspaltung der Zweitstimmen von den Erststimmen (Stim­mensplitting). Was zählt ist die Zweitstimme. Die Erststimme ist zweitrangig.

Die personalisierte Verhältniswahl schließt das sog. „Stimmen­splitting“ aus. Denn es ist ein gewaltiger Unterschied, ob man eine Person zweimal oder zwei Personen einmal wählt. Manuel Hagel ist es nicht gelungen, die CDU-Erst-Stimmen-Wähler des Landes davon abzuhalten, mit der Zweitstimme „fremdzuge­hen“. Was tun? Am besten wäre es, CDU und Grüne verhandeln über ein neues Wahlrecht, verabschieden es mit einer Mehrheit von 112 von insgesamt 157 Mitglieder des Landtags, lösen un­mittelbar danach den Landtag auf und schreiben eine Neuwahl aus. Warum soll man zweimal über die gleiche Sache abstim­men? Weg mit der zweiten Stimme! Weg mit dem Stimmensplit­ting! – Eine Stimme ist genug!

(Aus Kap. XII; leicht geändert)

Dieser Beitrag wurde unter Wahlrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.