Fünf Mandatsanmaßungen – jetzt auch in Brandenburg

Der Landtagsabgeordnete und Landesfinanzminister, Robert Crumbach (BSW), hat am 5. Januar 2026 der Öffentlichkeit mitgeteilt, er habe seine Partei und Fraktion verlassen. Inzwischen hat ihn die SPD-Landtagsfraktion als Mitglied aufgenommen. [1] Juleen Gruhn (BSW), Melanie Matzies, Reinhard Siemon, und André Ossowski haben das auch getan, wollten aber als parteilose Mitglieder im Landtag verbleiben. [2] Dem steht das Landes-Wahlgesetz entgegen: „Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag durch Verzicht (…).“ [3].

Der „Verzicht“ auf das Mandat unterliegt einer strengen Formpflicht. Er tritt erst dann ein, wenn die Landtagspräsidentin, Prof. Ulrike Liedke, MdL, ihn amtlich bestätigt hat. [4] Das schließt einen eigenmächtigen Mandatsübertritt natürlich aus. Ohne amtliche „Bestätigung“ bleiben Crumbach, Gruhn und die übrigen BSW-Dissidenten, was sie vorher waren, nämlich fünf über die Landesliste ihrer Partei gewählte Landtagsabgeordnete in Brandenburg. Der Wechsel zur SPD-Land­tagsfraktion bzw. in das Direktmandat eines parteilosen Einzelgängers kommt solange nicht in Betracht.

Wer dagegen rechtswirksam auf seinen Sitz im Landtag verzichtet hat, der ist kein Parlamentarier mehr. War umgekehrt der „Verzicht“ nicht rechtswirksam, bleibt alles wie es vorher war: Der vermeintliche Wechsel vom Wagenknecht-Bündnis (BSW) zur SPD ist offenbar nicht erfolgt. [5] Robert Crumbach kann sich jedenfalls nicht aussuchen, wer ihn gewählt hat. Niemand kann ein Mandat gegen ein anderes austauschern, für das er gar nicht kandidiert hat. Auch Crumbach kann das nicht.

Wer stellt die Nachrücker-Frage?

Alle fünf BSW-Dissidenten haben offenbar nicht in der vorgeschriebenen Form auf ihre BSW-Listenplätze verzichtet, und von der Präsidentin des Landtags keinen „Entlassungsschein“ (nach § 41 Abs. 2 Ziff. 1 LWahlG/2023) erhalten. Hätten sie den Schein bekommen, wären sie keine Mitglieder des Landtags mehr, und das Bündnis könnte fünf Nachrücker stellen. Das ist aber nicht der Fall. Von BSW-Nachrückern ist keine Rede. Fehlt die Urkunde, ist der Mandatsverzicht nicht rechtswirksam. Solange sie fehlt, bleiben Crumbach, Gruhn etc. weiterhin (mit den Zweitstimmen) über die BSW-Landesliste in Brandenburg gewählte Abgeordnete und geben ihren Platz im Landtag nicht für einen Nachrücker frei.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreis-Abgeordneten, eine Zweitstimme für die pauschale Block-Wahl der starren Landesliste einer politischen Partei.Zwei getrennte Stimmen sind immer auch zwei getrennte Wahlen. Wer mit beiden Stimmen gewählt wurde, kann zumindest theoretisch auf eines der beiden Mandate verzichten und über das verbleibende trotzdem Mitglied des Parlaments bleiben. Gewiss, hier wird die Sache schon etwas kompliziert, und die meisten verlieren das Interesse daran. Hierzu deshalb nur so viel: Das Direktmandat eines parteiunabhängigen Einzelbewer­bers kann grundsätzlich nur über die Erst- oder Personenstimmen erworben werden. Die Zweit-Stimme ist jedoch eine Parteien-Stimme. Die Wahl mit der Zweit- oder Parteienstimme kommt für parteilose Einzelbewerber nicht zum Zuge. Das liegt in der Natur der Sache. Niemand kann über die Zweitstimmen in den Landtag gelangen und dort über die Erststimmen ein Direktmandat ausüben, für das er überhaupt nicht kandidiert hat, auch Juleen Gruhn, Melanie Matzies, Reinhard Siemon, und André Ossowski können das nicht. – Sie versuchen es aber!

Das sprengt das Wahlergebnis

Im Landtag von Brandenburg haben 88 Mitglieder Sitz und Stimme. Davon wurden 44 in Wahlkreisen direkt gewählt, der Rest zieht über die Landeslisten der Parteien in den Landtag ein. Für die 5 BSW-Dissidenten gibt es deshalb keinen Platz für einen Mandatswechsel: weder auf der Landesliste der SPD im Fall Robert Crumbach, noch bei den vier vermeintlichen Direktmandaten der parteilosen Einzelgänger. Die SPD ist aus der Landtagswahl mit 32 Sitzen hervorgegangen. Kommt Crumbach hinzu, sind es 33. Und das sprengt das Wahlergebnis der SPD. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den 44 Direktmandaten. Davon entfielen 19 auf die SPD und 25 auf die AfD. Nun sollen 4 BSW-Dissidenten hinzukommen, die das Direktmandat eines parteilosen Einzelgängers beanspruchen. Das ergibt 49 Direktmandate. Es gibt aber nur 44 Wahlkreise. Wie soll das gehen?

In Brandenburg fühlen sich die Wähler nicht sonderlich dazu berufen, mit Wahlprüfungsklagen gegen die Missstände Front zu machen. Die Wahlprüfung ist kein Jedermannsrecht: Wer z.B. als Berliner oder Münchner in Brandenburg nicht wahlberechtigt war, ist dort nicht anfechtungsberechtigt. Außerdem ist Anfechtungsfrist von sechs Wochen schnell verstrichen. Sie läuft am 6. März 2026 aus. [6] Offenbar findet sich die BSW-Landtags-Gruppe kampflos damit ab, dass die fünf freiwerden­den Sitze auf ihrer Landesliste in Brandenburg nicht mit Nachrückern besetzt werden. Und wo kein Kläger, da kein Richter!

Brandenburg ist durchaus kein Einzelfall. Die gleichen Missstände gab es in größerer Zahl während der 20. Legislaturperiode auch Bundestag. [7] Ein weiterer Fall kam im August 2026 hinzu, bei dem es auch zu einem Wahleinspruch kam: der Fall Sieghard Knodel. [8]

Sonderrecht der Landtagspräsidentin

Landtagspräsidentin, Prof. Ulrike Liedke, MdL, hätte damit alle Hände voll zu tun, um den „Augias-Stall“ im Landtag von Brandenburg auszumisten. Sie übt dort das Hausherren-Recht aus und befindet darüber, wer im Landtag sitzen und dort reden darf. Durch ihr Verhalten entstehen vollendete Tatsachen. Und wem das nicht gefällt, der muss auf dem Rechtsweg dagegen Front machen. Frauen lieben solche Konfrontationen in aller Regel nicht. Doch der Präsidentin des Landes kommt ihr Wahlprüfungsrecht zu Hilfe. Professor Liedke hat ein Sonderrecht und kann von sich aus das Wahlergebnis der Landtagswahl durch den Landtag prüfen lassen. Sie kann die Mandatsanmaßungen von Crumbach, Gruhn, Ossowski etc. auch nach Fristablauf auf dem Rechtsweg zu hinterfragen. [9] Das sollte Sie tun – tut es aber nicht? [10]

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[1]  Vgl. die einschlägige Tagespresse

[2]  Vgl. Pressemitteilung der Dissidenten

[3]  Vgl. § 41 Absatz 1 Ziff. 1 LWahlG/Bbg/2023

[4]  Vgl § 41 Absatz 2 Ziff. 1 LWahlG/Bbg/2023

[5]  Robert Crumbach war Arbeitsrichter und weiß über Rechtsfragen gut Bescheid!

[6]  Vgl. § 2 WahlPrüfG/Bg.

[7] Mehr zum Mandatsverzicht ohne Mandatsverlust in: „Wie wählen wir 2029, und wie 2033?“ (2025), mit fünfzehn weiteren Fallbeispielen aus der 20. Legislaturperiode auf Seite 21 ff. und 39 ff: Hinzu kommen die Streitfälle: WP 2162/21 (2 BvC3/24, Wagenknecht und andere); WP 2161/21 (2 BvC 1/24, Sekmen); WP 2157/21 (2 BvC 10/24, Wissing).

[8]  Vgl. Az: WP 1030/21. Näheres oben in Kap. VII.

[9]  Vgl. § 3 LWahlprüfG/Bbg/2023.

[10]  Auch die Präsidentin des Deutschen Bundestages, Julia Klöckner, hat das nicht getan. Vgl oben Kap. V.

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